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Art. 375
3. Gemeinnützige Arbeit 1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig. 2 Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit. 3 Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar. BGE
102 IB 252 () from 9. April 1976
Regeste: Art. 69, 375 StGB. Diese Normen sind hinsichtlich der Anrechnung auf die Freiheitsstrafe sinngemäss auch auf die Auslieferungshaft anzuwenden, die ein im Ausland zum Vollzug eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils verhafteter Täter erstanden hat. |