Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 375

3. Ge­mein­nüt­zi­ge Ar­beit

 

1 Die Kan­to­ne sind für die Durch­füh­rung der ge­mein­nüt­zi­gen Ar­beit zu­stän­dig.

2 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de be­stimmt die Art und Form der zu leis­ten­den ge­mein­nüt­zi­gen Ar­beit.

3 Die ge­setz­lich be­stimm­te Höchst­ar­beits­zeit darf durch die Leis­tung ge­mein­nüt­zi­ger Ar­beit über­schrit­ten wer­den. Die Vor­schrif­ten über Ar­beits­si­cher­heit und Ge­sund­heits­schutz blei­ben an­wend­bar.

BGE

102 IB 252 () from 9. April 1976
Regeste: Art. 69, 375 StGB. Diese Normen sind hinsichtlich der Anrechnung auf die Freiheitsstrafe sinngemäss auch auf die Auslieferungshaft anzuwenden, die ein im Ausland zum Vollzug eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils verhafteter Täter erstanden hat.

 

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