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Art. 375
3. Gemeinnützige Arbeit 1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig. 2 Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit. 3 Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar. |