Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 377

5. An­stal­ten und Ein­rich­tun­gen.

Pflicht der Kan­to­ne zur Er­rich­tung und zum Be­trieb

 

1 Die Kan­to­ne er­rich­ten und be­trei­ben An­stal­ten und An­stalts­ab­tei­lun­gen für Ge­fan­ge­ne im of­fe­nen und ge­schlos­se­nen Voll­zug so­wie für Ge­fan­ge­ne in Halb­ge­fan­gen­schaft und im Ar­beitsex­ter­nat.

2 Sie kön­nen fer­ner Ab­tei­lun­gen für be­son­de­re Ge­fan­ge­nen­grup­pen füh­ren, ins­be­son­de­re für:

a.
Frau­en;
b.
Ge­fan­ge­ne be­stimm­ter Al­ters­grup­pen;
c.
Ge­fan­ge­ne mit sehr lan­gen oder sehr kur­z­en Stra­fen;
d.
Ge­fan­ge­ne, die in­ten­siv be­treut oder be­han­delt wer­den müs­sen oder ei­ne Aus- oder Wei­ter­bil­dung er­hal­ten.

3 Sie er­rich­ten und be­trei­ben die in die­sem Ge­setz für den Mass­nah­men­voll­zug vor­ge­se­he­nen Ein­rich­tun­gen.

4 Sie sor­gen da­für, dass die Re­gle­men­te und der Be­trieb der An­stal­ten und Ein­rich­tun­gen die­sem Ge­setz ent­spre­chen.

5 Sie för­dern die Aus- und Wei­ter­bil­dung des Per­so­nals.

BGE

103 IA 414 () from 18. November 1977
Regeste: Art. 4 BV; Zahlung von Auslagen aus dem Verdienstanteil. Die Verfügung, während des Freiheitsentzuges aus dem Sperrkonto eines Gefangenen eine Auslage zu bezahlen, bedarf gemäss Art. 377 Abs. 2 StGB einer entsprechenden Vorschrift in der Anstaltsverordnung.

106 IA 277 () from 30. September 1980
Regeste: Persönliche Freiheit; Bindung der die Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe vollziehenden Organe an einen Erlass der Exekutive, der die wichtigsten Freiheitsbeschränkungen regelt. 1. Tragweite: - der persönlichen Freiheit; - der Europäischen Menschenrechtskonvention; - der Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen; - des Grundsatzes der Bindung der Strafvollzugsbehörden an das von der Exekutive erlassene Reglement, im Rahmen der Überprüfung einer Gefängnisverordnung (E. 3). 2. Prüfung einiger Bestimmungen des angefochtenen Reglements: - Pflicht die Gefangenen über die Haftbedingungen zu informieren (E. 4); - Zeitungen, Briefverkehr; Gegenstände, die die Gefangenen in ihren Zellen bewahren dürfen (E. 5); - Abhebungen vom Konto Untersuchungs- und Strafgefangener; Entschädigung für im Gefängnis geleistete Arbeit; Verdienstanteil des Strafgefangenen (E. 6); - geistige und medizinische Betreuung (E. 7); - Recht auf Spaziergänge (E. 8); - Recht auf Besuch (E. 9); - Bestrafung von Disziplinarverstössen; Beschwerde- und Rekursrecht (E. 10).

125 IV 231 () from 16. November 1999
Regeste: Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 376 f. StGB; Umwandlung der Busse in Haft, schuldlose Nichtbezahlung, Verdienstanteil. Ist dem Strafgefangenen die Zahlung der Busse aus dem frei verfügbaren Teil des Pekuliums möglich und zumutbar, ist die Nichtbezahlung schuldhaft und verletzt die Umwandlung der Busse in Haft kein Bundesrecht (E. 3).

142 IV 105 (6B_640/2015) from 25. Februar 2016
Regeste: Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5).

 

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