Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 382

Be­gna­di­gungs­ge­such

 

1 Das Be­gna­di­gungs­ge­such kann vom Ver­ur­teil­ten, von sei­nem ge­setz­li­chen Ver­tre­ter und, mit Ein­wil­li­gung des Ver­ur­teil­ten, von sei­nem Ver­tei­di­ger oder von sei­nem Ehe­gat­ten, sei­ner ein­ge­tra­ge­nen Part­ne­rin oder sei­nem ein­ge­tra­ge­nen Part­ner ge­stellt wer­den.580

2 Bei po­li­ti­schen Ver­bre­chen und Ver­ge­hen und bei Straf­ta­ten, die mit ei­nem po­li­ti­schen Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen zu­sam­men­hän­gen, ist über­dies der Bun­des­rat oder die Kan­tons­re­gie­rung zur Ein­lei­tung des Be­gna­di­gungs­ver­fah­rens be­fugt.

3 Die Be­gna­di­gungs­be­hör­de kann be­stim­men, dass ein ab­ge­lehn­tes Be­gna­di­gungs­ge­such vor Ab­lauf ei­nes ge­wis­sen Zeit­raums nicht er­neu­ert wer­den darf.

580 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 18 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

BGE

124 I 231 () from 5. Juni 1998
Regeste: Art. 3 EMRK; Behandlung eines Inhaftierten während einer Disziplinarstrafe. Eintretensvoraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde: Subsidiarität (E. 1a), aktuelles Interesse (E. 1b) und rechtliches Interesse (E. 1c). Minimalgarantien, die bei der Durchführung einer Disziplinarmassnahme an einem Inhaftierten zu respektieren sind (E. 2a/b). Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer genügende ärztliche Betreuung; die mangelhafte Lüftung seiner Zelle sowie die ihm auferlegten hygienischen Verhältnisse können nicht einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgesetzt werden (E. 2c).

 

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