Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 383

Wir­kun­gen

 

1 Durch Be­gna­di­gung kön­nen al­le durch rechts­kräf­ti­ges Ur­teil auf­er­leg­ten Stra­fen ganz oder teil­wei­se er­las­sen oder die Stra­fen in mil­de­re Straf­ar­ten um­ge­wan­delt wer­den.

2 Der Gna­den­er­lass be­stimmt den Um­fang der Be­gna­di­gung.

BGE

124 I 231 () from 5. Juni 1998
Regeste: Art. 3 EMRK; Behandlung eines Inhaftierten während einer Disziplinarstrafe. Eintretensvoraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde: Subsidiarität (E. 1a), aktuelles Interesse (E. 1b) und rechtliches Interesse (E. 1c). Minimalgarantien, die bei der Durchführung einer Disziplinarmassnahme an einem Inhaftierten zu respektieren sind (E. 2a/b). Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer genügende ärztliche Betreuung; die mangelhafte Lüftung seiner Zelle sowie die ihm auferlegten hygienischen Verhältnisse können nicht einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgesetzt werden (E. 2c).

 

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