Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 388

3. All­ge­mei­ne Über­gangs­be­stim­mun­gen.

Voll­zug frü­he­rer Ur­tei­le

 

1 Ur­tei­le, die in An­wen­dung des bis­he­ri­gen Rechts aus­ge­spro­chen wor­den sind, wer­den nach bis­he­ri­gem Recht voll­zo­gen. Vor­be­hal­ten sind die Aus­nah­men nach den Ab­sät­zen 2 und 3.

2 Be­droht das neue Recht die Tat, für wel­che nach bis­he­ri­gem Recht ei­ne Ver­ur­tei­lung er­folgt ist, nicht mit Stra­fe, so wird die aus­ge­spro­che­ne Stra­fe oder Mass­nah­me nicht mehr voll­zo­gen.

3 Die Be­stim­mun­gen des neu­en Rechts über das Voll­zugs­re­gime von Stra­fen und Mass­nah­men so­wie über die Rech­te und Pflich­ten des Ge­fan­ge­nen sind auch auf Tä­ter an­wend­bar, die nach bis­he­ri­gem Recht ver­ur­teilt wor­den sind.

BGE

133 IV 201 (6B_122/2007) from 21. Juni 2007
Regeste: Art. 86, 388 Abs. 3 StGB, Ziff. 1 Abs. 3 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Übergangsrecht; bedingte Entlassung; günstige Prognose. Art. 86 StGB ist auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt wurden (E. 2.1). Stärker noch als bisher bildet die bedingte Entlassung die Regel, deren Verweigerung die Ausnahme (E. 2.2). Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 38 Ziff. 1 aStGB bleibt massgebend (E. 2.3). In concreto erweist sich die Verweigerung der bedingten Entlassung eines Drogenhändlers gestützt auf dessen Bedenken weckendes Vorleben allein als unzulässig (E. 3).

135 IV 49 (6B_144/2008) from 9. September 2008
Regeste: Ziff. 2 Abs. 2 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Art. 42, 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB; Art. 56 Abs. 6 und Art. 64 ff. StGB; bedingte Entlassung von Tätern, die unter altem Recht wegen wiederholter Vermögensdelikte verwahrt wurden. Die in Anwendung von Art. 42 und 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordneten Verwahrungen werden weitergeführt, sofern keine der in Art. 59-61 oder 63 StGB vorgesehenen Massnahmen in Betracht kommt. Dies gilt selbst, wenn die neuen Voraussetzungen der Verwahrung nach Art. 64 StGB nicht erfüllt sind (E. 1.1.1). Diese Verwahrungen werden nach neuem Recht weitergeführt, welches in Art. 64a und Art. 64b StGB die Regeln zur bedingten Entlassung enthält. Die Entlassung ist auszusprechen, wenn der Verwahrte nur Vermögensdelikte begangen hat und nicht zu erwarten ist, dass der Verwahrte Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen wird (E. 1.1.2).

135 IV 146 (6B_765/2008) from 7. April 2009
Regeste: Art. 87, Art. 388 Abs. 1 und 3, Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB; Übergangsrecht, Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren, Vollzug der Gesamtstrafe. Die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig gewordene Verfügung der Verwaltungsbehörde betreffend die Probezeit bei einer bedingten Entlassung bleibt auch in Bezug auf die verhängte Dauer bestehen. Es erfolgt keine Anpassung an das neue Recht (E. 1). Voraussetzungen und Methodik der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB (E. 2.4). Die Gesamtstrafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden (E. 2.4.2).

141 IV 55 (6B_840/2014) from 6. Februar 2015
Regeste: Widerruf einer bedingten Entlassung. Der Widerruf einer als ursprünglich fehlerhaft erkannten Verfügung betreffend bedingte Entlassung hat sich jedenfalls an den zeitlichen Grenzen von Art. 89 Abs. 4 StGB zu orientieren (E. 3).

 

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