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Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)
Art. 50
4. Begründungspflicht
Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.