Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 63b

Voll­zug der auf­ge­scho­be­nen Frei­heits­s­tra­fe

 

1 Ist die am­bu­lan­te Be­hand­lung er­folg­reich ab­ge­schlos­sen, so wird die auf­ge­scho­be­ne Frei­heits­s­tra­fe nicht mehr voll­zo­gen.

2 Wird die am­bu­lan­te Be­hand­lung we­gen Aus­sichts­lo­sig­keit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Er­rei­chen der ge­setz­li­chen Höchst­dau­er (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Er­folg­lo­sig­keit (Art. 63a Abs. 3) auf­ge­ho­ben, so ist die auf­ge­scho­be­ne Frei­heits­s­tra­fe zu voll­zie­hen.

3 Er­scheint die in Frei­heit durch­ge­führ­te am­bu­lan­te Be­hand­lung für Drit­te als ge­fähr­lich, so wird die auf­ge­scho­be­ne Frei­heits­s­tra­fe voll­zo­gen und die am­bu­lan­te Be­hand­lung wäh­rend des Voll­zugs der Frei­heits­s­tra­fe wei­ter­ge­führt.

4 Das Ge­richt ent­schei­det dar­über, in­wie­weit der mit der am­bu­lan­ten Be­hand­lung ver­bun­de­ne Frei­heits­ent­zug auf die Stra­fe an­ge­rech­net wird. Lie­gen in Be­zug auf die Rest­stra­fe die Vor­aus­set­zun­gen der be­ding­ten Ent­las­sung oder der be­ding­ten Frei­heits­s­tra­fe vor, so schiebt es den Voll­zug auf.

5 An Stel­le des Straf­voll­zugs kann das Ge­richt ei­ne sta­tio­näre the­ra­peu­ti­sche Mass­nah­me nach den Ar­ti­keln 59–61 an­ord­nen, wenn zu er­war­ten ist, da­durch las­se sich der Ge­fahr wei­te­rer, mit dem Zu­stand des Tä­ters in Zu­sam­men­hang ste­hen­der Ver­bre­chen und Ver­ge­hen be­geg­nen.

BGE

134 IV 246 (6B_556/2007) from 4. Juli 2008
Regeste: Änderung und Aufhebung ambulanter Massnahmen; Begutachtung. Die Vollzugsbehörde ist zuständig zur Anpassung ambulanter Massnahmen, soweit die Änderung dem Zweck der ursprünglich angeordneten Massnahme entspricht und sich die neue Massnahme in den Rahmen der Behandlung einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist. Solche Anordnungen sind in Verfügungsform zu erlassen (E. 3.3). Erachtet die Vollzugsbehörde die Fortführung der ambulanten Behandlung als aussichtslos, so stellt sie deren Scheitern mittels anfechtbarer Verfügung fest (vgl. Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB). Erwächst diese Verfügung in Rechtskraft, obliegt es dem Gericht zu entscheiden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5 StGB). Für das Aussprechen einer anderen ambulanten Massnahme besteht kein Raum (E. 3.4). Aus Art. 56 Abs. 3 StGB ist zu folgern, dass Änderungsentscheide im Sinne von Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person zu treffen sind. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, ist eine neuerliche Begutachtung unabdingbar (E. 4.3).

136 IV 156 (6B_750/2009) from 13. Juli 2010
Regeste: Art. 63b StGB; Art. 5 EMRK; Anordnung einer stationären Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe. Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe bleibt auch unter dem Geltungsbereich des neuen Massnahmenrechts in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2-4).

142 IV 105 (6B_640/2015) from 25. Februar 2016
Regeste: Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5).

143 IV 1 (6B_68/2016) from 28. November 2016
Regeste: Art. 63b Abs. 5 StGB; nachträgliche Anordnung einer ambulanten Massnahme. Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit einer Praxisänderung (E. 5.2). An der in BGE 134 IV 246 E. 3.4 begründeten Rechtsprechung, wonach nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme für eine andere ambulante Massnahme kein Raum besteht, ist nicht festzuhalten (E. 5.4).

143 IV 445 (6B_1192/2016) from 9. November 2017
Regeste: Aufhebung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung, Wechsel der Sanktion, Verwahrung; Art. 63b Abs. 5, Art. 65 Abs. 2 StGB. Ist eine ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben, kann das Gericht nicht die Verwahrung anordnen (siehe Art. 63b Abs. 5 StGB; E. 2). Art. 65 Abs. 2 StGB erlaubt es ebenfalls nicht, eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung in eine Verwahrung umzuwandeln (E. 3).

144 IV 113 (1B_136/2018) from 9. April 2018
Regeste: Schlechterstellungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren bzw. nach einer Rückweisung verstösst nicht gegen das Schlechterstellungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (E. 4).

145 IV 359 (6B_375/2018) from 12. August 2019
Regeste: Art. 431 Abs. 2 StPO; Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf ambulante Massnahmen. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an eine ambulante Massnahme (Art. 63 ff. StGB) grundsätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7). Eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (E. 2.8).

 

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