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Art. 64b61
Prüfung der Entlassung 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:
2 Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf:
61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). |