Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 64c62

Prü­fung der Ent­las­sung aus der le­bens­läng­li­chen Ver­wah­rung und be­ding­te Ent­las­sung

 

1 Bei le­bens­läng­li­cher Ver­wah­rung nach Ar­ti­kel 64 Ab­satz 1bis prüft die zu­stän­di­ge Be­hör­de von Am­tes we­gen oder auf Ge­such hin, ob neue, wis­sen­schaft­li­che Er­kennt­nis­se vor­lie­gen, die er­war­ten las­sen, dass der Tä­ter so be­han­delt wer­den kann, dass er für die Öf­fent­lich­keit kei­ne Ge­fahr mehr dar­stellt. Sie ent­schei­det ge­stützt auf den Be­richt der Eid­ge­nös­si­schen Fach­kom­mis­si­on zur Be­ur­tei­lung der Be­han­del­bar­keit le­bens­läng­lich ver­wahr­ter Straf­tä­ter.

2 Kommt die zu­stän­di­ge Be­hör­de zum Schluss, der Tä­ter kön­ne be­han­delt wer­den, so bie­tet sie ihm ei­ne Be­hand­lung an. Die­se wird in ei­ner ge­schlos­se­nen Ein­rich­tung vor­ge­nom­men. Bis zur Auf­he­bung der le­bens­läng­li­chen Ver­wah­rung nach Ab­satz 3 blei­ben die Be­stim­mun­gen über den Voll­zug der le­bens­läng­li­chen Ver­wah­rung an­wend­bar.

3 Zeigt die Be­hand­lung, dass sich die Ge­fähr­lich­keit des Tä­ters er­heb­lich ver­rin­gert hat und so weit ver­rin­gern lässt, dass er für die Öf­fent­lich­keit kei­ne Ge­fahr mehr dar­stellt, so hebt das Ge­richt die le­bens­läng­li­che Ver­wah­rung auf und ord­net ei­ne sta­tio­näre the­ra­peu­ti­sche Mass­nah­me nach den Ar­ti­keln 59–61 in ei­ner ge­schlos­se­nen Ein­rich­tung an.

4 Das Ge­richt kann den Tä­ter aus der le­bens­läng­li­chen Ver­wah­rung be­dingt ent­las­sen, wenn er in­fol­ge ho­hen Al­ters, schwe­rer Krank­heit oder aus ei­nem an­dern Grund für die Öf­fent­lich­keit kei­ne Ge­fahr mehr dar­stellt. Die be­ding­te Ent­las­sung rich­tet sich nach Ar­ti­kel 64a.

5 Zu­stän­dig für die Auf­he­bung der le­bens­läng­li­chen Ver­wah­rung und für die be­ding­te Ent­las­sung ist das Ge­richt, das die le­bens­läng­li­che Ver­wah­rung an­ge­ord­net hat. Es ent­schei­det ge­stützt auf die Gut­ach­ten von min­des­tens zwei er­fah­re­nen und von­ein­an­der un­ab­hän­gi­gen Sach­ver­stän­di­gen, die den Tä­ter we­der be­han­delt noch in an­de­rer Wei­se be­treut ha­ben.

6 Die Ab­sät­ze 1 und 2 gel­ten auch wäh­rend des Voll­zugs der Frei­heits­s­tra­fe, wel­cher der le­bens­läng­li­chen Ver­wah­rung vor­aus­geht. Die le­bens­läng­li­che Ver­wah­rung wird frü­he­s­tens ge­mä­ss Ab­satz 3 auf­ge­ho­ben, wenn der Tä­ter zwei Drit­tel der Stra­fe oder 15 Jah­re der le­bens­läng­li­chen Stra­fe ver­büsst hat.

62 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Le­bens­läng­li­che Ver­wah­rung ex­trem ge­fähr­li­cher Straf­tä­ter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

BGE

142 IV 1 (6B_708/2015) from 22. Oktober 2015
Regeste: Art. 59 Abs. 3 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit. Ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (E. 2).

 

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