Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 67e100

3. Fahr­ver­bot

 
Art. 67e - Fahrverbot
Art. 67e - Fahrverbot

Hat der Tä­ter ein Mo­tor­fahr­zeug zur Be­ge­hung ei­nes Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens ver­wen­det und be­steht Wie­der­ho­lungs­ge­fahr, so kann das Ge­richt ne­ben ei­ner Stra­fe oder ei­ner Mass­nah­me nach den Ar­ti­keln 59–64 den Ent­zug des Lern­fahr- oder Füh­rer­aus­wei­ses für die Dau­er von ei­nem Mo­nat bis zu fünf Jah­ren an­ord­nen.

100 Ur­sprüng­lich: Art. 67b.

BGE

146 IV 145 (1B_103/2019) from 10. Januar 2020
Regeste: Art. 352 StPO, Art. 42 Abs. 4 StGB; Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft darf mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse aussprechen (E. 2).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden