Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 79b109

Elek­tro­ni­sche Über­wa­chung

 

1 Die Voll­zugs­be­hör­de kann auf Ge­such des Ver­ur­teil­ten hin den Ein­satz elek­tro­ni­scher Ge­rä­te und de­ren fes­te Ver­bin­dung mit dem Kör­per des Ver­ur­teil­ten (elek­tro­ni­sche Über­wa­chung) an­ord­nen:

a.
für den Voll­zug ei­ner Frei­heits­s­tra­fe oder ei­ner Er­satz­frei­heits­stra­fe von 20 Ta­gen bis zu 12 Mo­na­ten; oder
b.
an­stel­le des Ar­beitsex­ter­na­tes oder des Ar­beits- und Wohn­ex­ter­na­tes für die Dau­er von 3 bis 12 Mo­na­ten.

2 Sie kann die elek­tro­ni­sche Über­wa­chung nur an­ord­nen, wenn:

a.
nicht zu er­war­ten ist, dass der Ver­ur­teil­te flieht oder wei­te­re Straf­ta­ten be­geht;
b.
der Ver­ur­teil­te über ei­ne dau­er­haf­te Un­ter­kunft ver­fügt;
c.
der Ver­ur­teil­te ei­ner ge­re­gel­ten Ar­beit, Aus­bil­dung oder Be­schäf­ti­gung von min­des­tens 20 Stun­den pro Wo­che nach­geht oder ihm ei­ne sol­che zu­ge­wie­sen wer­den kann;
d.
die mit dem Ver­ur­teil­ten in der­sel­ben Woh­nung le­ben­den er­wach­se­nen Per­so­nen zu­stim­men; und
e.
der Ver­ur­teil­te ei­nem für ihn aus­ge­ar­bei­te­ten Voll­zugs­plan zu­stimmt.

3 Sind die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a, b oder c nicht mehr er­füllt oder ver­letzt der Ver­ur­teil­te sei­ne im Voll­zugs­plan fest­ge­hal­te­nen Pflich­ten, so kann die Voll­zugs­be­hör­de den Voll­zug in Form der elek­tro­ni­schen Über­wa­chung ab­bre­chen und den Voll­zug der Frei­heits­s­tra­fe im Nor­mal­voll­zug oder in der Form der Halb­ge­fan­gen­schaft an­ord­nen oder die dem Ver­ur­teil­ten zu­ste­hen­de freie Zeit ein­schrän­ken.

109 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Än­de­run­gen des Sank­tio­nen­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

BGE

145 IV 503 (1B_362/2019) from 17. September 2019
Regeste: Art. 221 Abs. 1 lit. a, 231 Abs. 1 und 237 Abs. 3 StPO; Fluchtgefahr nach erstinstanzlicher Verurteilung; elektronische Fussfessel. Der 82-jährige Beschuldigte, der erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren wegen Mordes verurteilt worden ist, muss damit rechnen, bis zum Lebensende im Gefängnis zu bleiben. Trotz seines Alters und seines Gesundheitszustands erscheint die Fluchtgefahr, die während der Untersuchung noch verneint wurde, nun als konkret (E. 2.1-2.3). Ausserdem ist es notwendig, die Anwesenheit des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens sicherzustellen (E. 2.4). Elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme (E. 3.3.1 und 3.3.2). Im vorliegenden Fall erscheint diese Massnahme nicht als ausreichend, um die Fluchtgefahr zu bannen (E. 3.3.3).

146 IV 267 (6B_40/2020) from 17. August 2020
Regeste: Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Art. 11 BV; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB; Art. 439 Abs. 2 StPO; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1). Die Trennung der Mutter von ihrem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (E. 3.2.2). Das StGB und das kantonale Konkordatsrecht kennen zahlreiche Vollzugsformen für Freiheitsstrafen (E. 3.2.4). Weder die Bestimmungen der BV noch jene der KRK und der anderen menschenrechtlichen Übereinkommen hindern den Vollzug der gesetzmässigen Freiheitsstrafe. Der verurteilte Elternteil ist nicht berechtigt, gegen die Vollzugsverfügung Rechte der Kinder in eigenem Namen geltend zu machen (E. 3.3.3). Soweit die verurteilte Person nicht selber eine Betreuung ihrer Kinder organisiert, wird dies Aufgabe der Kindesschutzbehörde (KESB) sein. Das ist keine Frage des Vollzugsrechts (E. 3.4.3).

 

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