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Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)
Art. 82
Aus- und Weiterbildung
Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben.