Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 83

Ar­beits­ent­gelt

 

1 Der Ge­fan­ge­ne er­hält für sei­ne Ar­beit ein von sei­ner Leis­tung ab­hän­gi­ges und den Um­stän­den an­ge­pass­tes Ent­gelt.

2 Der Ge­fan­ge­ne kann wäh­rend des Voll­zugs nur über einen Teil sei­nes Ar­beits­ent­gel­tes frei ver­fü­gen. Aus dem an­de­ren Teil wird für die Zeit nach der Ent­las­sung ei­ne Rück­la­ge ge­bil­det. Das Ar­beits­ent­gelt darf we­der ge­pfän­det noch mit Ar­rest be­legt noch in ei­ne Kon­kurs­mas­se ein­be­zo­gen wer­den. Je­de Ab­tre­tung und Ver­pfän­dung des Ar­beits­ent­gel­tes ist nich­tig.

3 Nimmt der Ge­fan­ge­ne an ei­ner Aus- und Wei­ter­bil­dung teil, wel­che der Voll­zugs­plan an Stel­le ei­ner Ar­beit vor­sieht, so er­hält er ei­ne an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung.

BGE

117 IV 251 () from 26. Juli 1991
Regeste: Art. 100 StGB; Erhebungen vor der Einweisung eines jungen Erwachsenen in eine Arbeitserziehungsanstalt. Der deutsche und italienische Wortlaut von Art. 100 Abs. 2 StGB ist massgebend, wonach sowohl die Erhebungen über das Verhalten des Täters, seine Erziehung und seine Lebensverhältnisse als auch das Einholen der Berichte und Gutachten nur soweit erforderlich notwendig sind (E. 2a, b, c). Art. 100 Abs. 2 StGB schreibt die Einvernahme Dritter nicht vor (E. 2d) (Bestätigung der Rechtsprechung)

139 I 180 (6B_182/2013) from 18. Juli 2013
Regeste: Art. 1, 74 f., 81 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 3 StGB, Art. 7 und 10 BV, Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug. Die Verpflichtung des Gefangenen zur Arbeit gilt unabhängig von seinem Alter (E. 1). Sie verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht (E. 2). Die Arbeitspflicht für Eingewiesene gemäss Art. 90 Abs. 3 StGB dient dem Vollzug der Massnahme und stellt keine zusätzliche Bestrafung dar (E. 3).

145 V 84 (8C_405/2018) from 22. Januar 2019
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 10 ATSG; Art. 81 Abs. 1, Art. 83 StGB; Beitragszeit; Personen im Freiheitsentzug. Personen, die sich in Haft oder im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB zählt nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit, und das damit verbundene Entgelt (Art. 83 StGB) unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (E. 6.2).

 

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