Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 87

b. Pro­be­zeit

 

1 Dem be­dingt Ent­las­se­nen wird ei­ne Pro­be­zeit auf­er­legt, de­ren Dau­er dem Straf­rest ent­spricht. Sie be­trägt je­doch min­des­tens ein Jahr und höchs­tens fünf Jah­re.

2 Die Voll­zugs­be­hör­de ord­net in der Re­gel für die Dau­er der Pro­be­zeit Be­wäh­rungs­hil­fe an. Sie kann dem be­dingt Ent­las­se­nen Wei­sun­gen er­tei­len.

3 Er­folg­te die be­ding­te Ent­las­sung aus ei­ner Frei­heits­s­tra­fe, die we­gen ei­ner Straf­tat nach Ar­ti­kel 64 Ab­satz 1 ver­hängt wor­den war, und er­schei­nen bei Ab­lauf der Pro­be­zeit die Be­wäh­rungs­hil­fe oder Wei­sun­gen wei­ter­hin not­wen­dig, um der Ge­fahr wei­te­rer Straf­ta­ten die­ser Art zu be­geg­nen, so kann das Ge­richt auf An­trag der Voll­zugs­be­hör­de die Be­wäh­rungs­hil­fe oder die Wei­sun­gen je­weils um ein bis fünf Jah­re ver­län­gern oder für die­se Zeit neue Wei­sun­gen an­ord­nen. Die Rück­ver­set­zung in den Straf­voll­zug nach Ar­ti­kel 95 Ab­satz 5 ist in die­sem Fall nicht mög­lich.

BGE

135 IV 146 (6B_765/2008) from 7. April 2009
Regeste: Art. 87, Art. 388 Abs. 1 und 3, Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB; Übergangsrecht, Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren, Vollzug der Gesamtstrafe. Die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig gewordene Verfügung der Verwaltungsbehörde betreffend die Probezeit bei einer bedingten Entlassung bleibt auch in Bezug auf die verhängte Dauer bestehen. Es erfolgt keine Anpassung an das neue Recht (E. 1). Voraussetzungen und Methodik der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB (E. 2.4). Die Gesamtstrafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden (E. 2.4.2).

141 IV 55 (6B_840/2014) from 6. Februar 2015
Regeste: Widerruf einer bedingten Entlassung. Der Widerruf einer als ursprünglich fehlerhaft erkannten Verfügung betreffend bedingte Entlassung hat sich jedenfalls an den zeitlichen Grenzen von Art. 89 Abs. 4 StGB zu orientieren (E. 3).

142 IV 56 (6B_513/2015) from 4. Februar 2016
Regeste: Lebenslängliche Freiheitsstrafe, Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB); Verhältnis. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ist auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2).

 

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