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Art. 99
2. Vollstreckungsverjährung. Fristen 1 Die Strafen verjähren in:
2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:
BGE
88 IV 72 () from 29. Juni 1962
Regeste: Art. 59 Abs. 2 MFG. Die Bestimmungen der Art. 89 bis 99 StGB stehen der Annahme nicht im Wege, dass wegen Rückfalles bei Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande auch strafbar ist, wer die frühere Verurteilung als Jugendlicher erlitt. |