Swiss Criminal Code

of 21 December 1937 (Status as of 22 November 2022)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 101

3. Ex­clu­sion from lim­it­a­tion

 

1 There is no statue of lim­it­a­tions for the of­fences of:

a.
gen­o­cide (Art. 264);
b.
crimes against hu­man­ity (Art. 264a para. 1 and 2);
c.
war crimes (Art. 264c para. 1–3, 264d para. 1 and 2, 264e para. 1 and 2, 264f, 264g para. 1 and 2 and 264h);
d.
felon­ies that have caused or threatened to cause danger to life and limb to a large num­ber of per­sons as a meth­od of ex­tor­tion or duress, in par­tic­u­lar through the use of means of mass de­struc­tion, the caus­ing of cata­strophes, or as part of a host­age tak­ing of­fence.
e.125
sexu­al acts with chil­dren (Art. 187 No 1), in­de­cent as­sault (Art. 189), rape (Art. 190), sexu­al acts with per­sons in­cap­able of judge­ment or res­ist­ance (Art. 191), sexu­al acts with per­sons in in­sti­tu­tion­al care, pris­on­ers and per­sons on re­mand (Art. 192 para. 1) and ex­ploit­a­tion of a per­son in a po­s­i­tion of need or de­pend­ency (Art. 193 para. 1) if com­mit­ted against chil­dren un­der the age of 12.126

2 If the right to pro­sec­ute the of­fence would have be­come time barred had Art­icles 97 and 98 ap­plied, the court may in its dis­cre­tion im­pose a more le­ni­ent pen­alty.

3 Para­graphs 1 let­ters a, c and d and para­graph 2 ap­ply if the right to pro­sec­ute or ex­ecute the sen­tence had not be­come time barred by 1 Janu­ary 1983 in ac­cord­ance with the law ap­plic­able un­til that point in time. Para­graph 1let­ter b ap­plies if the right to pro­sec­ute or ex­ecute the pen­alty has not be­come time barred un­der the pre­vi­ous law when the Amend­ment of 18 June 2010 to this Code comes in­to force. Para­graph 1 let­ter e ap­plies if the pro­sec­u­tion or the sen­tence has not be­come time barred by 30 Novem­ber 2008 in ac­cord­ance with the law ap­plic­able un­til that point in time.127 128

125 In­ser­ted by No I 1 of the FA of 15 June 2012 (Non-ap­plic­ab­il­ity of Lim­it­a­tion to Sexu­al or Por­no­graphy Of­fences against Pre­pu­bes­cent Chil­dren), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).

126 Amended by No I 1 of the FA of 18 June 2010 on the Amend­ment of Fed­er­al Le­gis­la­tion in Im­ple­ment­a­tion of the Rome Statue of the In­ter­na­tion­al Crim­in­al Court, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

127 Third sen­tence in­ser­ted by No I 1 of the FA of 15 June 2012 (Non-ap­plic­ab­il­ity of Lim­it­a­tion to Sexu­al or Por­no­graphy Of­fences against Pre­pu­bes­cent Chil­dren), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).

128 Amended by No I 1 of the FA of 18 June 2010 on the Amend­ment of Fed­er­al Le­gis­la­tion in Im­ple­ment­a­tion of the Rome Statue of the In­ter­na­tion­al Crim­in­al Court, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

BGE

92 IV 122 () from 27. Oktober 1966
Regeste: Art. 98 StGB. Ob die Straftat eines Jugendlichen als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung zu würdigen ist und wann sie verjährt, beurteilt sich nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts.

102 IV 198 () from 27. August 1976
Regeste: BB vom 23. März 1961 (Fassung vom 30. September 1965/24. Juni 1970) über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; Strafbestimmungen; Verfolgungsverjährung; Art. 64 StGB. 1. Auch während der Geltungsdauer des BRB vom 26. Juni 1972 betreffend Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken blieb die Erschleichung einer Bewilligung zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland strafbar gemäss Art. 14 des BB vom 23. März 1961 (Erw. 2a). 2. Der BB vom 23. März 1961 ist ein sog. Zeitgesetz (Erw. 2b). 3. Art. 14 des BB vom 23. März 1961 (Fassung vom 30. September 1965); Begriff des schweren Falles vorsätzlicher Verletzung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses (Erw. 3a). 4. Für einen schweren Fall einer vorsätzlichen Straftat gemäss Art. 14 des BB vom 23. März 1961 (Fassung vom 30. September 1965) verjährt die Strafverfolgung in fünf Jahren (Erw. 3b). 5. Der Strafmilderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit (Art. 64 vorletzter Abs. StGB) ist nur gegeben, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Strafverfolgung der ordentlichen Verjährung nahe ist (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 5).

115 IA 234 () from 15. März 1989
Regeste: Moderne Fortpflanzungsmedizin (künstliche Insemination und In-vitro-Fertilisation); Grossratsbeschluss des Kantons St. Gallen über Eingriffe in die Fortpflanzung beim Menschen (GRB); persönliche Freiheit, Art. 8 und 12 EMRK, Art. 2 ÜbBest. BV, Forschungsfreiheit. 1. Allgemeine Überlegungen zur Fortpflanzungsmedizin (E. 3). 2. Der angefochtene Erlass verstösst nicht gegen Bundeszivilrecht und verletzt Art. 2 ÜbBest. BV nicht (E. 4). 3. Die Beschränkung des Zugangs zu den Methoden der künstlichen Fortpflanzung betrifft die persönliche Freiheit; Frage offengelassen, ob das auch auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 12 EMRK zutrifft (E. 5). 4. Künstliche Insemination: a) Das generelle Verbot der heterologen künstlichen Insemination nach Art. 4 lit. a GRB hält vor der persönlichen Freiheit nicht stand (E. 6a). b) Einschränkungen der heterologen künstlichen Insemination (E. 6b). c) Beschränkung der heterologen künstlichen Insemination auf verheiratete Ehepaare? (E. 6c). d) Anonymität des Samenspenders? (E. 6d). 5. Die Beschränkung der Inseminationsbehandlung auf das Kantonsspital St. Gallen im Sinne von Art. 6 GRB erweist sich für die homologe künstliche Insemination bei Ehepaaren als verfassungswidrig, bei der heterologen Form aber als verfassungsmässig (E. 7). 6. Das Verbot nach Art. 7 GRB, unabhängig von einer aktuellen Infertilitätsbehandlung Samenzellen für eine spätere Verwendung zu hinterlegen, verstösst gegen die persönliche Freiheit (E. 8). 7. In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer (IVF/ET): a) Das generelle Verbot der IVF/ET im Sinne von Art. 4 lit. f GRB hält vor der persönlichen Freiheit nicht stand (E. 9a-9c). b) Heterologe Formen der IVF/ET? Beschränkung der IVF/ET auf Ehepaare? (E. 9e). 8. Forschungsfreiheit als ungeschriebenes Verfassungsrecht? Das allgemeine Verbot der Verwendung von Keimzellen (Samenzellen und unbefruchteten Eizellen) zu Forschungszwecken nach Art. 9 GRB ist verfassungswidrig (E. 10). 9. Die generelle Bestimmung von Art. 12 GRB, wonach die Anwendung neuer Verfahren die Änderung des Erlasses erfordert, erweist sich als verfassungswidrig (E. 11). 10. Kantonale Strafbestimmungen: a) Kompetenzordnung aufgrund von Art. 64bis BV sowie Art. 400 und Art. 335 StGB (E. 12a und 12b). b) Zuständigkeit des Kantons zum Erlass von strafrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall gegeben (E. 12c). c) Teilweise Aufhebung der Strafnormen aufgrund der materiellen Beurteilung (E. 12d).

117 IV 67 () from 19. Februar 1991
Regeste: Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz. 1. Art. 53 LMG. Als Übertretungen von geringer Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommen angesichts der darin angedrohten Höchststrafe von 50 Franken Busse nur ausgesprochene Bagatellfälle in Betracht (E. 1). 2. Art. 11 ff., 16 LMG. Die Zulässigkeit eines Strafverfahrens und einer Verurteilung wegen Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel setzt weder die Erstattung einer Strafanzeige durch die gemäss Art. 16 LMG zuständige Behörde noch die vorgängige Durchführung des in Art. 11 ff. LMG geregelten Verfahrens voraus (E. 2). 3. Art. 38 LMG. Die Gesundheitsschädlichkeit eines Stoffes bestimmt sich nach den Gesetzen der Natur und nicht nach behördlichen Vorschriften. Der Umstand, dass in der zur Zeit der Taten geltenden Verordnung für die vom Täter in Verkehr gebrachten Feigen keine Grenzwerte in bezug auf die gesundheitsschädlichen Aflatoxine genannt wurden, weil beim Erlass jener Verordnung ein Aflatoxin-Problem bei Feigen noch nicht bekannt war, betrifft nicht die Frage der Gesundheitsschädlichkeit, sondern die Frage der Schuld des Täters (E. 3).

118 IA 305 () from 9. Juli 1992
Regeste: Gewaltentrennung; persönliche Freiheit; Art. 4 und Art. 22ter BV; "nulla poena sine lege"; abstrakte Normenkontrolle der st. gallischen Waffenverordnung vom 5. Februar 1991. 1. Beschwerdeergänzung im zweiten Schriftenwechsel nach Art. 93 Abs. 3 OG (E. 1c). 2. Gewaltentrennungs- und Stimmrechtsbeschwerde (E. 1d). 3. Umfang der Prüfung kantonaler Bestimmungen durch den Verfassungsrichter bei einer abstrakten Normenkontrolle (E. 1f). 4. Bundesrechtliche Anforderungen an die Gesetzesdelegation (E. 2). Die in Art. 2 des st. gallischen Waffengesetzes vom 4. Januar 1972 zugunsten des Regierungsrates vorgesehene Übertragung der Befugnis, den Waffenbesitz und das Waffentragen zu regeln, hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand (E. 3) und bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die persönliche Freiheit, soweit sie durch die angefochtenen Bestimmungen überhaupt berührt wird, einzuschränken (E. 4). 5. Ausnahmen von der Pflicht, einen Waffentragschein zu besitzen (E. 5). 6. Es verstösst nicht an sich gegen die Eigentumsgarantie, verbotene Gegenstände einzuziehen oder durch den Betroffenen vernichten zu lassen, solange der Vollzug im Einzelfall den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (E. 6). 7. Die Strafbestimmungen der angefochtenen Waffenverordnung stützen sich auf ein Gesetz im formellen Sinne, welches Strafart und -mass hinreichend konkretisiert (E. 7).

119 IB 311 () from 11. Oktober 1993
Regeste: Art. 129 Abs. 1 BdBSt; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK; Hinterziehung der direkten Bundessteuer: Anwendbarkeit der EMRK; Grundsatz ne bis in idem; Verjährung der Strafverfolgung; angemessene Verfahrensdauer; öffentliche Verhandlung; persönliche Anhörung. 1. Das Verfahren wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer (Art. 129 Abs. 1 BdBSt) fällt unter Art. 6 EMRK (E. 2). 2. Grundsatz ne bis in idem: - wenn bereits ein Verfahren wegen Steuerbetrug (Art. 130bis BdBSt) durchgeführt (und eingestellt) worden ist (E. 3b und c); - wenn der Steuerpflichtige bereits wegen Hinterziehung der kantonalen Steuern bestraft worden ist (E. 3d). 3. Enthält Art. 134 BdBSt hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung für Hinterziehung eine Lücke (E. 4a)? Grundsätze, die beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung heranzuziehen sind (E. 4b, c). 4. Angemessene Verfahrensdauer: - Beginn der Frist (E. 5a). - Angemessene Dauer (E. 5b-d). 5. Öffentliche Verhandlung im Verfahren vor der Rekurskommission. Verzicht des Steuerpflichtigen auf öffentliche Verhandlung? (E. 6b-e). 6. Persönliche (mündliche) Anhörung: - im Verfahren vor der Rekurskommission (E. 7b); - nicht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, die erstinstanzlich Steuerbussen auszufällen hat (E. 7c).

125 II 521 () from 15. Dezember 1999
Regeste: Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 100bis StGB; Art. 8 EMRK; fremdenpolizeiliche Ausweisung eines Ausländers, der durch Strafurteil in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wurde. Voraussetzungen der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere deren Verhältnismässigkeit, nach schweizerischem Recht (E. 2). Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG setzt einen gerichtlichen Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens voraus; ob es sich bei der im Strafurteil ausgesprochenen Sanktion um eine Strafe oder um eine Massnahme handelt, ist unerheblich (E. 3). Vereinbarkeit der Ausweisung mit dem Landesrecht (E. 4) und dem in Art. 8 EMRK garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (E. 5).

126 IV 236 () from 5. Dezember 2000
Regeste: Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK). Dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Tatbestand lässt sich nicht auf dem Wege der Auslegung auf Geheimnisse von erheblicher Bedeutung oder auf Fälle beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Pressefreiheit rechtfertigt tatbestandsmässiges Verhalten nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Gerichte massgebende Strafbestimmung allenfalls erneut einer Überprüfung zu unterziehen (E. 4). Der Quellenschutz steht einer Bestrafung des Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nicht entgegen (E. 6). Im konkreten Fall verstösst im Übrigen die Verurteilung des Journalisten nicht gegen Art. 10 EMRK (E. 5) und war das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (E. 9).

128 IV 3 () from 22. Januar 2002
Regeste: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB; Täuschung richterlichen Vertrauens; Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Der Widerrufsgrund der Vertrauenstäuschung kann selbst bei Begehung zahlreicher Übertretungen durch den Verurteilten nur zur Anwendung gelangen, wenn sich die Bewährungsprognose während der Probezeit so sehr verschlechtert hat, dass der Vollzug der Strafe als die voraussichtlich wirksamere Sanktion erscheint (E. 4e).

129 II 385 () from 25. April 2003
Regeste: Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. "Schoggigesetz"); Art. 15 der Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten; Art. 30 SuG; Art. 12 VStrR. Rückerstattung von Ausfuhrbeiträgen; Verjährung. Die gestützt auf Art. 6 des Schoggigesetzes gewährten Ausfuhrbeiträge sind keine Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes, deren Rückforderung allenfalls durch Art. 30 Abs. 2 SuG ausgeschlossen ist (E. 3.3). Das unrechtmässige Erwirken eines Ausfuhrbeitrages ist keine Zollwiderhandlung (E. 3.4). Zu Unrecht bezogene Ausfuhrbeiträge können während 5 Jahren seit der Zahlung des jeweiligen Beitrages jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen zurückgefordert werden (E. 3.5 und 4.1). Es handelt sich bei dem in Frage stehenden strafbaren Verhalten weder um ein Dauerdelikt, noch liegt eine verjährungsrechtliche Einheit vor (E. 4.2). Unterbrechung der Verjährung (E. 4.3). Soweit die (objektiv) strafbaren Handlungen, aus denen der Rückerstattungsanspruch hergeleitet wird, nicht verjährt sind, ist der zu Unrecht gewährte Beitrag samt Zins zurückzuzahlen (E. 4.4).

139 IV 1 (6B_584/2011) from 11. Oktober 2012
Regeste: a Art. 150bis StGB; Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote. Der Betrieb eines Kartenfreigabesystems (cardsharing), das seinen Benutzern ermöglicht, Fernsehprogramme zu entschlüsseln, ohne mit dem Sendeunternehmen ein Abonnement abgeschlossen zu haben, fällt für sich gesehen nicht unter den Tatbestand von Art. 150bis StGB (E. 2).

140 IV 145 (6B_339/2014) from 27. November 2014
Regeste: Art. 48 lit. e und Art. 101 Abs. 2 StGB; Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs, unverjährbare Straftaten. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 3.1). Für unverjährbare Straftaten bestimmt Art. 101 Abs. 2 StGB den Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Art. 48 lit. e StGB ist folglich auf unverjährbare Verbrechen nicht anwendbar (E. 3.2).

141 IV 93 (6B_1085/2014) from 10. Februar 2015
Regeste: Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB; Art. 320 Abs. 4 und Art. 323 Abs. 1 StPO; Verjährung; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens. Die Wirkungen von Einstellungsverfügungen, welche in Anwendung von kantonalem Prozessrecht ergangen sind, richten sich seit dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen erlaubt keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren (E. 2.3).

142 IV 276 (6B_503/2015) from 24. Mai 2016
Regeste: Art. 37 GwG i.V.m. Art. 98 StGB; Verletzung der Meldepflicht, Verjährung. Die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG hört nicht mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung auf, sondern hält an, solange Vermögenswerte aufgespürt und eingezogen werden können. Im konkreten Fall endete sie am Tag, als der Staatsanwalt des Bundes aufgrund der Anzeige eines anderen Finanzintermediärs eine kriminalpolizeiliche Untersuchung eröffnete. Die Verjährung begann mit der Eröffnung der kriminalpolizeilichen Untersuchung (E. 5.4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden