Swiss Criminal Code

of 21 December 1937 (Status as of 22 November 2022)


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Art. 123156

Com­mon as­sault

 

1. Any per­son who wil­fully causes in­jury to the per­son or the health of an­oth­er in any oth­er way shall be li­able on com­plaint to a cus­todi­al sen­tence not ex­ceed­ing three years or to a mon­et­ary pen­alty.

In minor cases, the court may im­pose a re­duced pen­alty (Art. 48a).157

2. The pen­alty is a cus­todi­al sen­tence not ex­ceed­ing three years or a mon­et­ary pen­alty, and the of­fend­er is pro­sec­uted ex of­fi­cio,

if he uses pois­on, a weapon or a dan­ger­ous ob­ject,

if he com­mits the act on a per­son, and in par­tic­u­lar on a child, who is un­able to de­fend him­self, or is un­der his pro­tec­tion or in his care.

if he is the spouse of the vic­tim and the act was com­mit­ted dur­ing the mar­riage or up to one year after di­vorce,158

if he is the re­gistered part­ner of the vic­tim and the of­fence was com­mit­ted dur­ing the peri­od of the re­gistered part­ner­ship or up to a year after its dis­sol­u­tion,159 or

if he is the het­ero­sexu­al or ho­mo­sexu­al part­ner of the vic­tim provided they have at any time co­hab­ited and the act was com­mit­ted at that time or up to one year after sep­ar­a­tion.160

156Amended by No I of the FA of 23 June 1989, in force since 1 Jan. 1990 (AS 1989 24492456; BBl 1985 II 1009).

157 Amended by No II 2 of the FA of 13 Dec. 2002, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 34593535; BBl 1999 1979).

158 In­ser­ted by No I of the FA of 3 Oct. 2003 (Pro­sec­u­tion of Of­fences with­in Mar­riage or Re­gistered Part­ner­ships), in force since 1 April 2004 (AS 2004 14031407; BBl 2003 19091937).

159 In­ser­ted by An­nex No 18 of the Same-Sex Part­ner­ship Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 20055685; BBl 2003 1288).

160 Ori­gin­ally para. 4. In­ser­ted by No I of the FA of 3 Oct. 2003 (Pro­sec­u­tion of Of­fences with­in Mar­riage or Re­gistered Part­ner­ships), in force since 1 April 2004 (AS 2004 14031407; BBl 2003 19091937).

BGE

83 IV 137 () from 20. September 1957
Regeste: Art. 125 Abs. 1StGB.Fahrlässige Körperverletzung. a) Verhältnis zu Art. 11 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben (Erw. 1). b) Die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit ist Gesundheitsschädigung (Erw. 2). c) Kausalzusammenhang zwischen körperlicher Überanstrengung und Verschlimmerung der Krankheit (Erw. 3). d) Fahrlässigkeit des Dienstherrn (Erw. 4).

87 IV 87 () from 21. April 1961
Regeste: Art. 238 Abs. 2 StGB. Erheblich ist die Gefährdung, wenn eine nicht leichte Körperverletzung oder nicht geringer Sachschaden droht (Erw. 1). Bei einer Schnellbremsung können die Zugsinsassen auch dann konkret gefährdet sein, wenn keiner von ihnen zu Schaden kommt (Erw. 2).

94 IV 5 () from 8. Februar 1968
Regeste: Art. 32 StGB. Waffengebrauch der Polizei. 1. Zur Rechtfertigung seines Verhaltens kann der Beamte sich auch auf Verwaltungsvorschriften berufen, wenn seine Pflichten bloss in solchen Vorschriften statt in gesetzlichen Bestimmungen geregelt sind (Erw. 1). 2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit als allgemeine Schranke polizeilicher Eingriffe in fremde Rechtsgüter; Anforderungen an die Verhältnismässigkeit des Eingriffes (Erw. 2 a). 3. Anwendung des Grundsatzes auf das Verhalten eines Polizeimannes, der auf einen vermeintlichen Verbrecher schiesst, um ihn festnehmen zu können (Erw. 2 b).

96 II 39 () from 3. Februar 1970
Regeste: Art. 60 Abs. 1 und 2 OR. Bei einem Dauerzustand beginnt die Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 OR für die Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht vor Abschluss der Entwicklung des Schadens (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2). Die nach Art. 60 Abs. 2 OR auf den Zivilanspruch anwendbare längere Verjährungsfrist des Strafrechts beginnt mit der Begehung der Straftat (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3).

96 IV 16 () from 6. März 1970
Regeste: Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Gummiknüppel ist eine Waffe im Sinne dieser Bestimmung.

97 II 136 () from 3. Mai 1971
Regeste: Verjährung. 1. Art. 50 OG. Berufung gegen einen Vorentscheid über die Verjährung (Erw. 1). 2. Art. 60 Abs. 2 OR. Beginn, Dauer und Unterbrechung der strafrechtlichen Verjährung, wenn diese auch für den Zivilanspruch gilt (Erw. 2 und 3).

101 IV 285 () from 6. Oktober 1975
Regeste: Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Ob ein Gegenstand als gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat, entscheidet sich nach der Art und Weise seiner Verwendung. Ein gezielt gegen den Kopf eines Menschen geschleudertes Bierglas stellt ein gefährliches Werkzeug dar.

103 IV 65 () from 20. April 1977
Regeste: 1. Art. 18 Abs. 2 StGB. Eventualvorsatz ist auch dann gegeben, wenn dem Täter der als möglich vorausgesehene Erfolg an sich unerwünscht ist, er aber des primär erstrebten Erfolges wegen dennoch handelt (Erw. I 2). 2. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 126 StGB. Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von der Tätlichkeit (Erw. II 2c).

105 IV 25 () from 22. Februar 1979
Regeste: Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2; Art. 134 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Jede zu Körperverletzungen führende Misshandlung stellt eine Schädigung der Gesundheit dar und fällt unter Art. 134 Ziff. 1 StGB, wenn sie vom Täter an einem ihm untergebenen, noch nicht 16-jährigen Pflegling begangen wird (Änderung der Rechtsprechung).

107 IV 40 () from 2. April 1981
Regeste: Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 126 StGB: leichte Fälle einfacher Körperverletzungen, Tätlichkeiten. Die Abgrenzung dieser beiden Tatbestände bestimmt sich nach dem Mass des verursachten Schmerzes, wenn der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit sich lediglich in Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert. Dieses Abgrenzungskriterium gibt dem Sachrichter einen weiten Ermessensspielraum; der auf die Rechtskontrolle beschränkte Richter kann nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch eingreifen.

111 IV 113 () from 13. Dezember 1985
Regeste: Art. 32 StGB. Waffengebrauch der Polizei. 1. Bei der Frage der Rechtfertigung durch Amtspflicht ist neben dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch das entsprechende kantonale Dienstrecht zu beachten (E. 2). 2. Ob die Körperverletzungen durch die Amtspflicht im Sinne des einschlägigen Dienstreglements gerechtfertigt sind, ist eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage (E. 4). 3. Der Verdacht, ein Fahrzeug könnte gestohlen oder entwendet sein, rechtfertigt es nicht, den bei der Identitätskontrolle flüchtenden Lenker durch Schüsse auf den Führersitzbereich vorsätzlich der Gefahr erheblicher Körperverletzungen auszusetzen (E. 5).

111 IV 124 () from 4. Oktober 1985
Regeste: Art. 68 Ziff. 1, 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 128 StGB. Wer jemandem vorsätzlich Verletzungen, die nicht ganz geringfügiger Natur sind, zufügt und das Opfer ohne die erforderliche Hilfe lässt, macht sich der einfachen Körperverletzung und des Im Stiche lassens eines Verletzten (in Realkonkurrenz) schuldig.

112 IV 13 () from 19. März 1986
Regeste: Art. 139 Ziff. 1bis StGB. Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe zum Zwecke des Raubes. Ein Hammer ist nicht eine gefährliche Waffe im Sinne dieser Bestimmung.

116 IV 14 () from 8. Februar 1990
Regeste: Art. 68 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB: retrospektive und gewöhnliche Realkonkurrenz. - Hat der Richter nebst neuen Straftaten mehrere strafbare Handlungen zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Taten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, hat er eine Gesamtstrafe auszusprechen (E. 2b). - Grundsätze für die Bemessung dieser Gesamtstrafe (E. 2c ff.).

117 IV 135 () from 26. März 1991
Regeste: Art. 139 Ziff. 1bis und Ziff. 2 StGB; qualifizierter Raub; gefährliche Waffe; Offenbarung der besonderen Gefährlichkeit. Die besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nur zu bejahen, wenn die Tat aufgrund der Umstände nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. In Anbetracht der Tatumstände (spontaner Entschluss, Aussicht auf nur geringe Beute, keine Verletzungsgefahr) verneint bei einem Räuber, der in zwei Fällen eine Frau mit der geöffneten Klinge eines Taschenmessers bedroht hat (E. 1). Ein ungeöffnet mitgeführtes Taschenmesser ist keine Waffe; ein geöffnetes Taschenmesser ist jedenfalls keine gefährliche Waffe im Sinne von Art. 139 Ziff. 1bis StGB (E. 1c).

119 IV 25 () from 19. Januar 1993
Regeste: Art. 123 Ziff. 1 StGB; einfache Körperverletzung. Abgrenzung zwischen einfachen Körperverletzungen und Tätlichkeiten (E. 2a).

124 IV 53 () from 27. Januar 1998
Regeste: Art. 122 StGB und Art. 129 StGB; Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens. Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist nur gegeben, wenn die Verletzung, die das Opfer erlitten hat, zur Lebensgefahr führt. Die Strafbarkeit einer Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzuführen ist, beurteilt sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (E. 2; Änderung der Rechtsprechung). Wer sein Opfer lebensgefährlich würgt, ohne ihm jedoch schwerwiegende Verletzungen beizufügen, macht sich nicht der schweren Körperverletzung schuldig, sondern - wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - der Gefährdung des Lebens.

125 II 265 () from 17. Juni 1999
Regeste: Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG): Opferstellung; Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 1. Opferstellung gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG (E. 2): a) Die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität muss von einem gewissen Gewicht sein. Die strafrechtliche Qualifikation einer Tat als einfache Körperverletzung oder als Tätlichkeit ist nicht ausschlaggebend, sondern lediglich ein Indiz für oder gegen die Opferstellung (E. 2a/aa und 2e/bb). b) Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat: Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer bereits geleisteten Beratungshilfe genügt es, wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Hilfe vom Vorliegen einer Straftat auszugehen war (E. 2c/bb). 2. Weder Art. 3 Abs. 4 noch Art. 16 OHG gewähren dem Opfer einen Anspruch auf ein kostenloses kantonales Rechtsmittelverfahren im Bereich der Beratungshilfe (E. 3). 3. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im kantonalen Opferhilfeverfahren gemäss Art. 4 BV (E. 4) - im vorliegenden Fall wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens zu verneinen (E. 4d).

125 IV 14 () from 27. November 1998
Regeste: Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 7 Abs. 1 StGB und Art. 220 StGB; Entziehen von Unmündigen, Begehungsort. Wer sich nach einem Ferienaufenthalt im Ausland weigert, die Kinder ihrer Mutter in der Schweiz zurückzugeben, erfüllt den Tatbestand des Entziehens von Unmündigen in der Schweiz.

125 IV 109 () from 30. März 1999
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP; Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Begründungspflicht. Nichteintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss, da die Beschwerdeführer, die bereits eine erhebliche Schadenersatzsumme erlangt haben, nicht hinreichend darlegen, welche weiteren Zivilforderungen sie gegen die Beklagten geltend machen wollen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid negativ auf die Beurteilung dieser Zivilforderungen auswirken kann (E. 2b).

125 IV 242 () from 20. Oktober 1999
Regeste: Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB); Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 StGB); Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB). Übertragung des HI-Virus durch ungeschützten Sexualkontakt. Die HIV-Infektion ist schon als solche objektiv eine schwere (lebensgefährliche) Körperverletzung und eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit (E. 2). Vorsatz im konkreten Fall bejaht (E. 3).

128 I 218 () from 3. Juni 2002
Regeste: Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 88 OG; Rassendiskriminierung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise; Opferstellung. Die Opferstellung kann je nach den Umständen gegeben sein, wenn der rassendiskriminierende Angriff mit Tätlichkeiten verbunden ist. Ist das nicht der Fall und erfüllt der Angriff keine weiteren Straftatbestände wie Körperverletzung, Brandstiftung usw., so kommt die Annahme der Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht (E. 1.5 und 1.6).

129 IV 1 () from 7. November 2002
Regeste: Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Ziff. 2 StGB; schwere Körperverletzung und qualifizierte einfache Körperverletzung. Ein wichtiges Organ oder Glied ist im Sinne des Gesetzes nur unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist; eine zwar dauerhafte, aber nur leichte Beeinträchtigung genügt nicht (E. 3.2). Der "Sklave" eines sadomasochistischen Sexspiels kann unter bestimmten Umständen als wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB gelten; in casu liegt Wehrlosigkeit nicht vor (E. 3.3).

129 IV 81 () from 26. November 2002
Regeste: Art. 195 Abs. 3 und 4, Art. 196 und Art. 58 Abs. 1 StGB; Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung. Wer Prostituierte überwacht und ihre Tätigkeit umfassend bestimmt, ist nach Art. 195 Abs. 3 StGB strafbar (E. 1). Das formale Einverständnis der Betroffenen ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war (E. 1.4). Für die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution muss der Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben, um sie daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden. Wer auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (E. 2.3). Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht gestellte junge Frauen im Ausland anwirbt und für seine Bordelle in der Schweiz verpflichtet sowie teilweise weitervermittelt. Die bloss formale "Einwilligung" der Betroffenen in die Tätigkeit und deren Umstände ist unbeachtlich, wenn sie auf die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist (E. 3). Die Sicherungseinziehung einer Schusswaffe durch den Strafrichter verletzt Bundesrecht, wenn die Waffe keinen Bezug zu einer Straftat hat (E. 4.1 und 4.2). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Waffenrechts (E. 4.2).

131 I 455 () from 6. Oktober 2005
Regeste: Art. 3 und 13 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 88 OG; erniedrigende Behandlung, Untersuchung. Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (E. 1.2.5). Anspruch im vorliegenden Fall verletzt (E. 2).

132 IV 70 () from 2. Februar 2006
Regeste: Art. 9 BÜPF; Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Die Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BÜPF setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bereits ein Tatverdacht bezüglich der neu entdeckten Straftaten bestanden hat (E. 6.4).

133 IV 9 () from 21. Januar 2007
Regeste: Eventualvorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB) bei Strassenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Todesfolgen. Eventualvorsatz hinsichtlich der Todes- und Verletzungsfolgen unter den gegebenen konkreten Umständen verneint im Fall eines Fahrzeuglenkers, der auf einem gerade verlaufenden und übersichtlichen Streckenabschnitt ausserorts seine Geschwindigkeit beschleunigte, als ihn ein anderer Fahrzeuglenker überholen wollte, welcher seinerseits trotz des nahenden Gegenverkehrs sein Überholmanöver nicht abbrach, sondern seine Geschwindigkeit ebenfalls erhöhte, so dass es schliesslich zur Frontalkollision zwischen dem überholenden und dem entgegenkommenden Fahrzeug mit Todes- und Verletzungsfolgen kam (E. 4).

133 IV 308 () from 5. Juli 2007
Regeste: Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB); Idealkonkurrenz. Eine schwere Körperverletzung im öffentlichen Raum kann in Idealkonkurrenz auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllen, allerdings nur, wenn sie für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten Umstände klar erkennbar als rassendiskriminierender Akt erscheint (E. 8). Diese Voraussetzung war im beurteilten Fall nicht erfüllt (E. 9).

134 IV 26 (6B_298/2007) from 24. Oktober 2007
Regeste: Art. 123 und 125 StGB; vorsätzliche einfache und fahrlässige schwere Körperverletzung beim Eishockeyspiel. In die strafrechtliche Beurteilung von Foulspielen bei Mannschaftssportarten sind auch die geltenden Spielregeln miteinzubeziehen. Je krasser Regeln verletzt werden, die dem Schutz der Körperintegrität der Spieler dienen, desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos ausgegangen werden und desto eher erscheint eine strafrechtliche Ahndung des foulenden Spielers angezeigt (E. 3). Wer eine einfache Körperverletzung will oder den Eintritt einer solchen in Kauf nimmt, versehentlich aber eine schwere Körperschädigung verursacht, erfüllt die Tatbestände der vorsätzlichen einfachen und der fahrlässigen schweren Körperverletzung in echter Idealkonkurrenz (E. 4).

134 IV 189 (6B_733/2007) from 19. Juni 2008
Regeste: Art. 123 und 126 StGB; einfache Körperverletzungen und Tätlichkeiten. Definitionen der einfachen Körperverletzungen (E. 1.1) und der Tätlichkeiten (E. 1.2) sowie der Abgrenzungskriterien in Grenzfällen (E. 1.3). Körperverletzungen bedingen nicht zwingend eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Zu deren Beurteilung muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung, andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden (E. 1.4).

135 IV 27 (6B_522/2008, 6B_523/2008) from 27. November 2008
Regeste: Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB). Wird das bewirkte Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen. Ist die Strafverfolgung bereits im Gang, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das Gericht absehen. Sind die Wiedergutmachungsvoraussetzungen erst im Gerichtsverfahren gegeben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (E. 2).

135 IV 152 (6B_492/2008) from 19. Mai 2009
Regeste: Art. 111 ff., 122 ff. und 134 StGB; Tötung, Körperverletzung und Angriff; Konkurrenz. Eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 111 ff. oder den Art. 122 ff. StGB fällt nur in Betracht, wenn eine andere als die beim Angriff getötete oder verletzte Person in Gefahr gebracht wurde, oder wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (E. 2.1).

137 IV 113 (6B_925/2010) from 18. April 2011
Regeste: Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und einfacher und/oder schwerer Körperverletzung. Bestätigung der Rechtsprechung (E. 1).

137 IV 219 (1B_123/2011) from 11. Juli 2011
Regeste: Art. 9, 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6, 10 Abs. 3, Art. 139 Abs. 1, Art. 324 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 sowie Art. 453 Abs. 1 StPO; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG; Art. 29 Abs. 3 BGerR; Art. 122-125 StGB; Einstellung der Strafuntersuchung; strafprozessualer Grundsatz "in dubio pro duriore"; Untersuchungsmaxime; rechtliches Gehör; Willkürverbot. Intertemporalrechtliche Bestimmungen betreffend die Anwendbarkeit der StPO (E. 1.1), des BGerR (Zuständigkeit; E. 1.2) und des BGG (E. 2.1). Beschwerdeberechtigung des Privatklägers gegen definitive Verfahrenseinstellungen, wenn die Frage einer möglichen Strafbarkeit von weiteren Untersuchungsergebnissen abhängt (E. 2.2-2.7). Im vorliegenden Fall lässt sich eine strafbare Körperverletzung (durch einen medizinischen Kunstfehler) nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Es bestehen Anhaltspunkte für schwere, sich langfristig auswirkende Gesundheitsschäden zum Nachteil des Privatklägers infolge eines (durch Erbgut-Schädigungen verursachten) deutlich erhöhten Krebsrisikos. Die definitive Einstellung des Strafverfahrens durch die Untersuchungsbehörde mangels Strafbarkeit verstösst gegen Bundesrecht, insbesondere gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" (E. 3-8). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist auf die Frage der Einstellung oder Anklageerhebung nach Abschluss der Strafuntersuchung nicht anwendbar (E. 7.3).

139 IV 214 (6B_337/2012) from 19. März 2013
Regeste: Übertragung der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr; Körperverletzung. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Behandlungsfortschritte lässt sich heute nicht mehr sagen, dass die HIV-Infektion schon als solche lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist. Sie stellt indessen nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert dar und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4).

141 IV 97 (6B_768/2014) from 24. März 2015
Regeste: Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4).

141 IV 390 (1B_335/2015) from 30. Oktober 2015
Regeste: Art. 204 StPO, Art. 12 Ziff. 2 EUeR und Art. 73 Abs. 2 IRSG; Tragweite des freien Geleits im Sinn von Art. 204 StPO. Als Nutzniesser eines freien Geleits im Sinn von Art. 204 StPO fallen Beschuldigte, Zeugen und/oder Auskunftspersonen in Betracht (E. 2.1). Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergibt sich (E. 2.2.2), dass die gestützt auf Art. 204 StPO gewährte Immunität auch den Sachverhalt abdeckt, wegen dem der Beschuldigte vorgeladen wurde und bei einer Verurteilung wegen dieser Tatvorwürfe nicht erlischt. Die Behörde kann die Gewährung des freien Geleits indessen an Bedingungen knüpfen, bei deren Missachtung es dahin fällt (Art. 204 Abs. 3 StPO) (E. 2.2.3).

141 IV 423 (6B_217/2015) from 5. November 2015
Regeste: a Personal Unblocking Key (PUK); Art. 269 und 272 StPO. Der PUK, der das Auslesen der Daten von einer SIM-Karte ermöglicht, gehört nicht zu den unter das Fernmeldegeheimnis fallenden Verkehrsdaten, sondern zu den Bestandesdaten, die unabhängig von einem bestimmten Fernmeldeverkehr vorhanden sind. Die staatsanwaltschaftliche Aufforderung zur Herausgabe des PUK-Codes bedarf daher nicht der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (E. 1).

143 IV 457 (6B_129/2017) from 16. November 2017
Regeste: Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6).

144 IV 217 (6B_483/2016) from 30. April 2018
Regeste: Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).

144 IV 313 (6B_559/2018) from 26. Oktober 2018
Regeste: Art. 41 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB: Strafzumessung, Konkurrenzen, Begründungspflicht. Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB, Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1).

146 II 321 (2C_744/2019) from 20. August 2020
Regeste: Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG; Art. 66a Abs. 2 und Art. 66abis StGB; Zulässigkeit eines Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung wenn ein Strafurteil sich mit der Landesverweisung nicht auseinandersetzt. Wird ein Ausländer für Delikte verurteilt, die eine Landesverweisung gerechtfertigt hätten, eine solche jedoch im Strafurteil nicht thematisiert (E. 3), ist davon auszugehen, dass das Strafgericht darauf verzichtet hat, diese Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 AIG zu ergreifen. Die Verwaltungsbehörde kann somit ausschliesslich gestützt auf die betreffende strafrechtliche Verurteilung die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen (E. 4). Der Umstand, dass die strafrechtliche Verurteilung vorliegend für vor und nach dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte und somit teilweise für Delikte ausgesprochen wurde, für welche noch keine Landesverweisung erteilt werden konnte, vermag daran nichts zu ändern (E. 5).

146 IV 164 (1B_573/2019) from 23. März 2020
Regeste: Art. 9 Abs. 2 StGB, Art. 3 Abs. 2 JStG, Art. 29 Abs. 1 StPO, Art. 11 JStPO; Zuständigkeit des Jugendgerichts. Die Rechtsprechung anerkennt Ausnahmen von der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 vierter Satz JStG (darunter die Schwere der neuen Straftat und/oder der Stand des Jugendstrafverfahrens). Diese Ausnahmen erlauben es, die (für Erwachsenenstraffälle zuständige) Staatsanwaltschaft mit der Verfolgung von nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Straftaten zu befassen, selbst wenn bereits ein Verfahren vor dem Jugendgericht hängig ist. Entsprechende Gründe erlauben es demgegenüber der Jugendstrafjustiz nicht, sich der Verfolgung von Straftaten zu entledigen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen worden sind und wofür das Gesetz ausschliesslich die Zuständigkeit der Jugendgerichtsbarkeit (im Zeitpunkt ihrer Befassung mit dem Fall) vorsieht (E. 2.3).

 

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