Swiss Criminal Code

of 21 December 1937 (Status as of 22 November 2022)


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Art. 294339

Breach of an activ­ity pro­hib­i­tion or­der or a con­tact pro­hib­i­tion and ex­clu­sion or­der

 

Any per­son who car­ries on an activ­ity that he is pro­hib­ited from car­ry­ing on by a pro­hib­i­tion or­der un­der Art­icle 67 here­of, Art­icle 50 of the Mil­it­ary Crim­in­al Code of 13 June 1927340 (MCC) or Art­icle 16a JCLA341 shall be li­able to a cus­todi­al sen­tence not ex­ceed­ing one year or mon­et­ary pen­alty.

2 Any per­son who con­tacts or ap­proaches one or more spe­cif­ic per­sons or per­sons in a spe­cif­ic group or is present in a spe­cif­ic loc­a­tion when he is pro­hib­ited from do­ing so by a con­tact pro­hib­i­tion and ex­clu­sion or­der un­der Art­icle 67b here­of, Art­icle 50b MCC or Art­icle 16a JCLA shall be li­able to a cus­todi­al sen­tence not ex­ceed­ing one year or mon­et­ary pen­alty.

339 Amended by No I 1 of the FA of 13 Dec. 2013 on Activ­ity Pro­hib­i­tion Or­ders and Con­tact Pro­hib­i­tion and Ex­clu­sion Or­ders, in force since 1 Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

340 SR 321.0

341 SR 311.1

BGE

125 II 569 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).

134 IV 82 (6B_109/2007) from 17. März 2008
Regeste: Art. 2 und Art. 42 Abs. 4 StGB; Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik. Darstellung der Grundzüge des neuen Sanktionensystems (E. 3-5). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium (E. 4.1). Systematische Darstellung des intertemporalen Kollisionsrechts (E. 6 und 7). Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB im Sanktionsbereich der sogenannten Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsstrafrecht (E. 8). Bei unechter Gesetzeskonkurrenz sind konsumierte Übertretungen mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen (E. 8.3).

 

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