Swiss Criminal Code

of 21 December 1937 (Status as of 22 November 2022)


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Art. 62

Pa­role

 

1 The of­fend­er is re­leased on pa­role from un­der­go­ing an in-pa­tient meas­ure as soon as his con­di­tion jus­ti­fies his be­ing giv­en the liberty to prove him­self.

2 In the case of re­lease on pa­role from a meas­ure un­der Art­icle 59, the pro­ba­tion­ary peri­od amounts to one to five years, and in the case of re­lease on pa­role from a meas­ure un­der Art­icles 60 and 61, from one to three years.

3 The per­son re­leased on pa­role may be re­quired to un­der­go out-pa­tient treat­ment dur­ing the pro­ba­tion­ary peri­od. The ex­ec­ut­ive au­thor­ity may or­der pro­ba­tion as­sist­ance and is­sue con­duct or­ders for the dur­a­tion the pro­ba­tion­ary peri­od.

4 If on ex­piry of the pro­ba­tion­ary peri­od, a con­tinu­ation of the out-pa­tient treat­ment, the pro­ba­tion as­sist­ance or the con­duct or­ders is con­sidered ne­ces­sary in or­der to re­duce the risk of fur­ther felon­ies and mis­de­mean­ours be­ing com­mit­ted that are as­so­ci­ated with the con­di­tion of the per­son re­leased on pa­role, the court may at the re­quest of the ex­ec­ut­ive au­thor­ity ex­tend the pro­ba­tion­ary peri­od as fol­lows:

a.
by one to five years in the case of re­lease on pa­role from a meas­ure in ac­cord­ance with Art­icle 59;
b.
by one to three years in the case of re­lease on pa­role from a meas­ure un­der Art­icles 60 and 61.

5 The pro­ba­tion­ary peri­od fol­low­ing re­lease on pa­role from a meas­ure un­der Art­icles 60 and 61 may not ex­ceed six years.

6 If the of­fend­er has com­mit­ted an of­fence in terms of Art­icle 64 para­graph 1, the pro­ba­tion­ary peri­od may be ex­ten­ded as of­ten as is con­sidered ne­ces­sary to pre­vent fur­ther such of­fences be­ing com­mit­ted.

BGE

97 I 919 () from 12. November 1971
Regeste: 1. Art. 104 lit. a OG. Berücksichtigung von Gesetzesänderungen. Anwendung nach Erlass der angefochtenen Verfügung in Kraft getretenen Rechtes, wenn es für den Betroffenen günstiger ist als das alte und nicht in wohlerworbene Rechte Dritter eingegriffen wird (Erw. 2). 2. Widerruf der bedingten Entlassung aus der Arbeitserziehung. a) Art. 336 lit. e, 100 ter StGB. Anwendbarkeit des neuen Rechts (Erw. 1). b) Art. 100 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Begriff des leichten Falles (Erw. 3).

136 IV 165 (6B_332/2010) from 30. August 2010
Regeste: Art. 64 Abs. 3 und Art. 64b Abs. 2 StGB; bedingte Entlassung aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe. Die Behörde, die über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 64 Abs. 3 StGB entscheidet, muss sich auf die in Art. 64b Abs. 2 StGB genannten Entscheidungsgrundlagen stützen, d.h. einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (E. 2).

137 II 233 (2C_903/2010) from 6. Juni 2011
Regeste: Art. 10 und 11 ANAG, Art. 70 VZAE, Art. 5 Anhang I FZA, aArt. 43 StGB sowie Art. 56 ff. StGB; Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen; Ausweisung eines Unionsbürgers. Es verstösst nicht gegen Landes- sowie gegen Staatsvertragsrecht, möglichst früh bzw. vor dem Ende des Straf- oder Massnahmenvollzugs über eine Ausweisung zu entscheiden (E. 5).

137 IV 201 (6B_854/2010) from 5. Mai 2011
Regeste: Art. 56 Abs. 2 und 6, Art. 59 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1, Art. 62c Abs. 1 und 3-6, Art. 62d Abs. 1 StGB; Verweigerung der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme. Zusammenfassung der Grundsätze (E. 1). Voraussetzungen der Gefährlichkeit und der Wiederholungsgefahr erfüllt bei einer schweren geistigen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) einhergehend mit einer beträchtlichen psychischen Instabilität und einer Zwangsstörung (Abhängigkeit von verschiedenen psychoaktiven Substanzen), die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich bringt - bestätigt durch zahlreiche Aggressionen gegenüber Aufsichtspersonen und das zweimalige Inbrandsetzen des eigenen Bettes -, welche die Schwere der begangenen Straftaten übersteigt (E. 2). In Anbetracht der Gefährlichkeit für Dritte erscheint die Fortsetzung der bald acht Jahre andauernden, nicht aussichtslosen stationären Massnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung künftiger Straftaten nicht unverhältnismässig (E. 3).

137 V 154 (9C_833/2010) from 16. Mai 2011
Regeste: Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 59 Abs. 1 und 4 StGB (in der ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung); Sistierung der Rente der Invalidenversicherung während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG ist allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht. Von der Differenzierung einer gegenüber der Sozialgefährlichkeit im Vordergrund stehenden Behandlungsbedürftigkeit - als Hinderungsgrund einer Sistierung - ist abzusehen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6).

139 I 51 (6B_603/2012) from 14. Februar 2013
Regeste: Art. 62d Abs. 1 StGB; Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Prüfung der Entlassung und der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme; zuständige Behörde. Die in Art. 62d Abs. 1 StGB vorgesehene jährliche Prüfung muss von einer gerichtlichen Behörde vorgenommen werden. Die erstinstanzliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde ist zulässig, sofern ein Rechtsmittel mit voller Kognition an ein Gericht offensteht und der in Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK verankerte Anspruch auf gerichtliche Überprüfung auf diese Weise garantiert ist (E. 3).

141 IV 49 (6B_227/2014) from 11. Februar 2015
Regeste: Aufhebung und Änderung stationärer Massnahmen, Rechtsweg; Art. 62c Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StGB. Den Entscheid, ob und wann eine stationäre therapeutische Massnahme als aussichtslos erscheint und aufzuheben ist, trifft die Vollzugsbehörde. Diese Frage fällt mit dem Erreichen der in der Regel fünfjährigen Höchstfrist des mit der Behandlung verbundenen stationären Freiheitsentzugs nicht als gegenstandslos dahin. Nach rechtskräftiger Aufhebung der Massnahme obliegt es dem Sachgericht, über die Rechtsfolgen zu befinden, d.h. auf Antrag der Vollzugsbehörde gegebenenfalls die Verwahrung anzuordnen (E. 2 und 3).

142 IV 1 (6B_708/2015) from 22. Oktober 2015
Regeste: Art. 59 Abs. 3 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit. Ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (E. 2).

142 IV 105 (6B_640/2015) from 25. Februar 2016
Regeste: Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5).

 

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