Swiss Criminal Code

of 21 December 1937 (Status as of 22 November 2022)


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Art. 63b

Ex­e­cu­tion of the sus­pen­ded cus­todi­al sen­tence

 

1 If the out-pa­tient treat­ment has been suc­cess­fully com­pleted, the sus­pen­ded cus­todi­al sen­tence is not ex­ecuted.

2 If out-pa­tient treat­ment is ter­min­ated due to there be­ing no pro­spect of suc­cess (Art. 63a para. 2 let. b), the stat­utory max­im­um dur­a­tion be­ing reached (Art. 63a para. 2 let. c) or its be­ing un­suc­cess­ful (Art. 63a para. 3), the sus­pen­ded cus­todi­al sen­tence is ex­ecuted.

3 If out-pa­tient treat­ment con­duc­ted while the of­fend­er is at liberty is con­sidered a risk to third parties, the sus­pen­ded cus­todi­al sen­tence is ex­ecuted and the out-pa­tient treat­ment con­tin­ued while the cus­todi­al sen­tence is be­ing served.

4 The court de­cides on the ex­tent to which the depriva­tion of liberty as­so­ci­ated with the out-pa­tient treat­ment is taken in­to ac­count in de­term­in­ing the cus­todi­al sen­tence. If the re­quire­ments for pa­role or a sus­pen­ded cus­todi­al sen­tence ap­ply in re­la­tion to the re­mainder of the sen­tence, ex­e­cu­tion of the sen­tence is sus­pen­ded.

5 In­stead of the ex­e­cu­tion of the sen­tence the court may or­der an in-pa­tient thera­peut­ic meas­ure un­der Art­icles 59–61 if it is to be ex­pec­ted that this will re­duce the risk of the of­fend­er com­mit­ting fur­ther felon­ies or mis­de­mean­ours in which his con­di­tion is a factor.

BGE

134 IV 246 (6B_556/2007) from 4. Juli 2008
Regeste: Änderung und Aufhebung ambulanter Massnahmen; Begutachtung. Die Vollzugsbehörde ist zuständig zur Anpassung ambulanter Massnahmen, soweit die Änderung dem Zweck der ursprünglich angeordneten Massnahme entspricht und sich die neue Massnahme in den Rahmen der Behandlung einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist. Solche Anordnungen sind in Verfügungsform zu erlassen (E. 3.3). Erachtet die Vollzugsbehörde die Fortführung der ambulanten Behandlung als aussichtslos, so stellt sie deren Scheitern mittels anfechtbarer Verfügung fest (vgl. Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB). Erwächst diese Verfügung in Rechtskraft, obliegt es dem Gericht zu entscheiden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5 StGB). Für das Aussprechen einer anderen ambulanten Massnahme besteht kein Raum (E. 3.4). Aus Art. 56 Abs. 3 StGB ist zu folgern, dass Änderungsentscheide im Sinne von Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person zu treffen sind. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, ist eine neuerliche Begutachtung unabdingbar (E. 4.3).

136 IV 156 (6B_750/2009) from 13. Juli 2010
Regeste: Art. 63b StGB; Art. 5 EMRK; Anordnung einer stationären Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe. Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe bleibt auch unter dem Geltungsbereich des neuen Massnahmenrechts in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2-4).

142 IV 105 (6B_640/2015) from 25. Februar 2016
Regeste: Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5).

143 IV 1 (6B_68/2016) from 28. November 2016
Regeste: Art. 63b Abs. 5 StGB; nachträgliche Anordnung einer ambulanten Massnahme. Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit einer Praxisänderung (E. 5.2). An der in BGE 134 IV 246 E. 3.4 begründeten Rechtsprechung, wonach nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme für eine andere ambulante Massnahme kein Raum besteht, ist nicht festzuhalten (E. 5.4).

143 IV 445 (6B_1192/2016) from 9. November 2017
Regeste: Aufhebung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung, Wechsel der Sanktion, Verwahrung; Art. 63b Abs. 5, Art. 65 Abs. 2 StGB. Ist eine ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben, kann das Gericht nicht die Verwahrung anordnen (siehe Art. 63b Abs. 5 StGB; E. 2). Art. 65 Abs. 2 StGB erlaubt es ebenfalls nicht, eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung in eine Verwahrung umzuwandeln (E. 3).

144 IV 113 (1B_136/2018) from 9. April 2018
Regeste: Schlechterstellungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren bzw. nach einer Rückweisung verstösst nicht gegen das Schlechterstellungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (E. 4).

145 IV 359 (6B_375/2018) from 12. August 2019
Regeste: Art. 431 Abs. 2 StPO; Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf ambulante Massnahmen. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an eine ambulante Massnahme (Art. 63 ff. StGB) grundsätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7). Eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (E. 2.8).

 

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