Swiss Criminal Code

of 21 December 1937 (Status as of 22 November 2022)


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Art. 9

4. Per­son­al scope of ap­plic­a­tion

 

1 This Code does not ap­ply to per­sons whose of­fences are sub­ject to mil­it­ary crim­in­al law.

2 For per­sons who have not at­tained the age of 18 at the time of the of­fence, the pro­vi­sions of the Ju­ven­ile Crim­in­al Law Act of 20 June 200313 (JCLA) are re­served. Where an of­fence com­mit­ted be­fore and after at­tain­ing the age of 18 must be judged, Art­icle 3 para­graph 2 JCLA ap­plies.14

13 SR 311.1

14 Amended by Art. 44 No 1 of the Ju­ven­ile Crim­in­al Law Act of 20 June 2003, in force since 1 Jan. 2007 (AS 20063545; BBl 1999 1979).

BGE

85 IV 130 () from 5. Juni 1959
Regeste: 1. Art. 221 StGB. Begriff der Gemeingefahr (Abs. 1) und der wissentlichen Gefährdung von Menschen (Abs. 2); Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes (Erw. 1 und 2). 2. Mittäterschaft setzt nicht Beteiligung an der Ausführungshandlung voraus (Erw. 3). 3. Art. 68 Ziff. 1 StGB. Begeht der Mittäter, der einen anderen zur Tat anstiftet, zwei strafbare Handlungen, die realiter miteinander konkurrieren? (Erw. 4). 4. Art. 24 Abs. 2 StGB. Akzessorietät der Anstiftung (Erw. 5).

86 IV 218 () from 23. Dezember 1960
Regeste: 1. Unechtes Unterlassungsdelikt. Unter welchen Voraussetzungen zieht es Strafe nach sich (Erw. 2)? 2. Art. 48 Abs. 1 J VG; Jagdhehlerei. a) Begriff des Verheimlichens (Erw. 1). b) Ist nach dieser Bestimmung auch strafbar, wer das Verbot des Verheimlichens gefrevelten Wildes durch ein Unterlassen übertritt (Erw. 3)?

92 IV 122 () from 27. Oktober 1966
Regeste: Art. 98 StGB. Ob die Straftat eines Jugendlichen als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung zu würdigen ist und wann sie verjährt, beurteilt sich nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts.

93 IV 3 () from 19. Mai 1967
Regeste: 1. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Die Bestrafung durch ein Militärstrafgericht wegen eines nach Militärstrafrecht strafbaren, in der Probezeit begangenen vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens zieht die Anordnung des Strafvollzugs nach sich (Erw. 1). Art.8 StGB ändert daran nichts (Erw. 2). 2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Eine Gefängnisstrafe von 45 Tagen liegt weit über dem Mass, bei dem allenfalls noch von einem besonders leichten Fall gesprochen werden kann. Das gilt auch für militärgerichtliche Strafen (Erw. 3).

95 II 209 () from 30. September 1969
Regeste: Ungültigerklärung einer Ehe wegen Irrtums über Eigenschaften des andern Ehegatten (Art. 124 Ziff. 2 ZGB). Nebenfolgen der Ungültigerklärung (Art. 134 Abs. 2, 151 und 152 ZGB). 1. Verhältnis zwischen Art. 124 Ziff. 2 und 125 Ziff. 1 ZGB (Erw. 3, 5 Abs. 3). 2. Ob der klagende Ehegatte durch den geltend gemachten Irrtum zur Eheschliessung bestimmt wurde, ist Tatfrage (Art. 63 Abs. 2 OG; Erw. 4). 3. Ob ein subjektiv erheblicher Irrtum auch objektiv erheblich und dem klagenden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zuzumuten sei, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Irrtum über die Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten. Einem gutbeleumdeten Ehegatten kann die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit einem Partner, den er in Unkenntnis der Verurteilung desselben wegen eines entehrenden Verbrechens geheiratet hat, nicht zugemutet werden. Begriff des entehrenden Verbrechens. Fall der Verurteilung wegen wiederholter unzüchtiger Handlungen vor dem eigenen Kinde (Erw. 5). 4. Nebenfolgen der Ungültigerklärung: Verweigerung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 151 oder 152 ZGB wegen schuldhaften Verschweigens der Vorstrafe (Erw. 6).

98 IV 140 () from 17. März 1972
Regeste: 1. Art. 269 Abs. 1 BStP. Vorfragen des eidgenössischen Rechts zu Fragen des kantonalen Prozessrechts sind nur bedingt überprüfbar (Erw. 1). 2. Bundesgesetz über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929, Art. 333 StGB. Das Spielbankengesetz bedroht nur die vorsätzliche Übertretung mit Strafe (Erw. 2).

103 IV 83 () from 19. April 1977
Regeste: Art. 137 und Art. 151 StGB. Die Erschleichung einer grösseren Menge Benzin aus einem Benzinautomaten ist als Diebstahl zu bewerten. Ebenso fällt der Missbrauch anderer Warenautomaten, wenn die Wertgrenze einer geringfügigen Entwendung überschritten wird oder andere erschwerende Umstände vorliegen, unter Art. 137, nicht unter Art. 151 StGB.

104 IA 49 () from 25. Januar 1978
Regeste: Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und ergänzender Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. 1. Internationale Rechtshilfe der Schweiz bei Konnexität zwischen gemeinrechtlichen und Fiskaldelikten (E. 4). 2. Das massgebliche Staatsvertragsrecht verlangt nicht, dass die Schweiz vor Gewährung der Rechtshilfe vom ersuchenden Staat noch eine ausdrückliche Zusicherung der Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes einholt (E. 5b).

104 IV 238 () from 13. Oktober 1978
Regeste: 1. Art. 305 StGB, Begünstigung. Diese Bestimmung schützt nur die schweizerische Strafrechtspflege (Erw. 1). 2. Art. 226 Abs. 2 StGB, Weiterschaffen von Sprengstoffen. Fall im Ausland zu verübender Sprengstoffanschläge (Erw. 2). 3. Art. 64 StGB, achtungswerte Beweggründe. Begriff. Bedeutung politischer Motive (Erw. 3). 4. Art. 145 Abs. 2 StGB, gemeine Gesinnung. Begriff (Erw. 4).

105 IB 205 () from 18. Oktober 1979
Regeste: Entzug des Führerausweises wegen deliktischen Missbrauchs des Motorfahrzeugs (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG). 1. Der Begriff des Verbrechens gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG richtet sich nach StGB (E. 1). 2. Notwendiger Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeugs und der Begehung des Delikts (hier bejaht für einen Benzindiebstahl) (E. 1). 3. Berücksichtigung der besonderen Nähe des Entzugstatbestands zur strafrechtlichen Sanktion bei der Bemessung der Entzugsdauer (E. 2).

106 IB 395 () from 12. Dezember 1980
Regeste: Entzug des Führerausweises wegen deliktischen Missbrauchs des Motorfahrzeuges (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG). 1. Notwendiger Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeuges und der Begehung des Deliktes (hier bejaht für den Schmuggel von Drogen) (E. 1). 2. Umstände, unter denen die Verwaltungsbehörde den Ausgang des parallelen Strafverfahrens abwarten muss, bevor sie über einen Führerausweisentzug nach Art 16 Abs. 3 lit. f SVG entscheidet (E. 2).

107 IV 9 () from 24. April 1981
Regeste: Art. 29 StGB. Strafantragsfrist bei Auskunftsverweigerung nach Art. 24 lit. e MSchG.

108 IV 41 () from 17. Mai 1982
Regeste: Art. 70 und 273 StGB. 1. Zur Bestimmung der Verjährungsfrist sind bei der Einreihung einer strafbaren Handlung in eine der drei Deliktskategorien (Art. 70 StGB) die Schärfungs- und Milderungsgründe des besondern Teils des StGB zu berücksichtigen (E. 2). 2. Der "schwere Fall" i.S. von Art. 273 StGB ist ein bei der Feststellung der angedrohten Höchststrafe in Betracht fallendes Qualifikationsmerkmal, dessen Vorliegen in objektiver Weise unter Vernachlässigung aller den konkreten Fall berührender subjektiver Elemente zu prüfen ist (E. 2). 3. Ein schwerer Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes liegt vor, wenn der Verrat wirtschaftlicher Geheimnisse wegen ihrer grossen Bedeutung bzw. wegen ihres erheblichen industriellen Werts die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich in bedeutendem Ausmass mitgefährdet (E. 3).

117 IV 475 () from 24. Oktober 1991
Regeste: Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG; Art. 13 lit. b aUWG; Strafbarkeit des Täters nach dem aUWG bei Verjährung der Widerhandlung gegen das MSchG. Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG ist gegenüber Art. 13 lit. b aUWG lex specialis (E. 1). Nach Eintritt der Verjährung in bezug auf die Widerhandlung gegen das MSchG kann der Täter nach dem aUWG bestraft werden, wobei die mildere Strafe gemäss MSchG nicht überschritten werden darf (E. 3).

119 IV 59 () from 20. Januar 1993
Regeste: Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Verstecken von Drogengeld. Den Grundtatbestand der Geldwäscherei erfüllt jede Tathandlung, die geeignet ist, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (E. 2). Bedeutung des Randtitels für die Auslegung (E. 2b/cc). Das Verstecken von Drogengeld (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) ist eine Vereitelungshandlung (E. 2d).

119 IV 242 () from 22. September 1993
Regeste: Art. 18 und 305bis Ziff. 1 StGB; Anlegen von Drogengeld, Vorsatz. Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Verbrechen dienen (E. 1b). Der Gesetzeswortlaut genügt dem Bestimmtheitsgebot (E. 1c). Das Anlegen von Geld, das aus qualifizierten Betäubungsmitteldelikten stammt, ist jedenfalls dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet (E. 1d und e). Wissen um die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte; Inkaufnahme (E. 2).

120 V 224 () from 29. Juli 1994
Regeste: Art. 37 Abs. 2 und 3 UVG. - Zur Abgrenzung der Bestimmungen von Art. 37 Abs. 2 und 3 UVG (Erw. 2c). - Begriff des Vergehens gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG (Erw. 2d). Art. 37 Abs. 3 UVG, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 12 StGB, Art. 263 StGB. Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen nach Unfällen, die sich beim Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand ereignet haben (Erw. 3). Art. 37 Abs. 3 UVG. - Art. 37 Abs. 3 UVG räumt kein Entschliessungsermessen in dem Sinne ein, dass der UVG-Versicherer frei darüber entscheiden könnte, ob eine Sanktion zu verfügen ist oder nicht (Erw. 4b). - Bestätigung der SUVA-Praxis, wonach bei Unfällen unter Alkoholeinfluss der Kürzungssatz vom Ausmass der Trunkenheit abhängig ist (Erw. 4c).

122 IV 211 () from 26. Juni 1996
Regeste: Art. 305bis StGB; Art. 19 BetmG; Art. 68 StGB; Geldwäscherei, Geldwechsel, Finanzierung des Drogenhandels, Konkurrenz. 1. Der Umtausch von aus verbrecherischem Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldscheinen in andere (grössere) Geldscheine ist Geldwäscherei (E. 2c). 2. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit beurteilt sich bei Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) und bei Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG) nach den gleichen Kriterien (E. 2d). 3. Geldwäscherei und Betäubungsmitteltatbestände sind klar gegeneinander abzugrenzen (E. 3; Änderung der in BGE 115 IV 256 begründeten Rechtsprechung). a) Der Finanzierungstatbestand (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG) richtet sich auf einen zukünftigen, noch nicht realisierten Betäubungsmittelhandel (E. 3b/bb). b) Geldwäschereihandlungen haben das Resultat des Betäubungsmittelhandels zum Gegenstand, nämlich die Verbrechensbeute (E. 3b/bb). 4. Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (E. 3c; Bestätigung der Rechtsprechung). 5. Geldwäscherei und Betäubungsmitteltatbestände stehen in echter Konkurrenz im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 StGB (E. 4).

123 II 134 () from 1. April 1997
Regeste: Rechtshilfe; EUeR; Europaratsübereinkommen Nr. 141 von 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten; Rückerstattung von Erträgen, die aus einer strafbaren Handlung herrühren; Art. 74a IRSG. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Im Ausland gestohlene und in der Schweiz verkaufte Sache. Recht, das anwendbar ist, wenn eine Sache - im Hinblick auf deren Rückgabe - an einen ausländischen Staat ausgehändigt werden soll (E. 5). Schutz des Käufers, der seinen guten Glauben glaubhaft macht (E. 6a und b). Beweislast in dieser Frage (E. 6c). Im vorliegenden Fall hat der Käufer seinen guten Glauben nicht glaubhaft gemacht (E. 6d). Bedingungen, unter welchen eine Sache an einen um Rechtshilfe ersuchenden Staat ausgehändigt werden kann. Sowohl das Interesse des internationalen Ordre public am Schutz der Kulturgüter wie auch die für den Schutz der rechtmässigen Interessen des gutgläubigen Besitzers notwendigen Verfahrensgarantien im ersuchenden Staat müssen berücksichtigt werden (E. 7).

125 II 521 () from 15. Dezember 1999
Regeste: Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 100bis StGB; Art. 8 EMRK; fremdenpolizeiliche Ausweisung eines Ausländers, der durch Strafurteil in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wurde. Voraussetzungen der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere deren Verhältnismässigkeit, nach schweizerischem Recht (E. 2). Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG setzt einen gerichtlichen Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens voraus; ob es sich bei der im Strafurteil ausgesprochenen Sanktion um eine Strafe oder um eine Massnahme handelt, ist unerheblich (E. 3). Vereinbarkeit der Ausweisung mit dem Landesrecht (E. 4) und dem in Art. 8 EMRK garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (E. 5).

125 V 237 () from 16. März 1999
Regeste: Art. 18 Abs. 1 Satz 2 AHVG: Rentenberechtigung. Kürzung der Witwenrente einer Frau, welche des Totschlags (Art. 113 StGB) an ihrem Ehemann schuldig gesprochen und unter Berücksichtigung der in einem entschuldbaren Putativnotstand erfolgten Tatbegehung zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von achtzehn Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war.

125 V 307 () from 21. Mai 1999
Regeste: Art. 38 Abs. 1 UVG: Verschulden des Hinterlassenen. Anspruch des überlebenden Ehegatten auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung verneint im Falle einer Frau, welche des Totschlags (Art. 113 StGB) an ihrem Ehemann schuldig gesprochen worden ist.

129 IV 271 () from 23. September 2003
Regeste: Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB; Geldwäscherei als Mitglied einer Verbrechensorganisation. Begriff der Verbrechensorganisation (E. 2.3). Begriff des Mitglieds einer Organisation (E. 2.4).

129 V 354 () from 25. Juni 2003
Regeste: Art. 7 Abs. 1 IVG: Kürzung der Leistungen. Die Leistungen werden gekürzt, wenn die versicherte Person die Invalidität durch einen Unfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand selbst herbeigeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Strafrichter zufolge schwerer Betroffenheit gemäss Art. 66bis StGB von der Strafverfolgung abgesehen hat. In analoger Anwendung der Praxis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ist der Umfang der Kürzung auch im Bereich der Invalidenversicherung von der Blutalkoholkonzentration abhängig.

130 IV 32 () from 18. März 2004
Regeste: Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG; Fahren unter Einfluss von Cannabis. Beim Fahren unter Drogeneinfluss muss eine allfällige Fahrunfähigkeit aufgrund des konkreten Verhaltens des Fahrzeuglenkers nachgewiesen werden (E. 3.2). Wer wegen des Einflusses von Cannabis ein Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand führt, erfüllt den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (E. 5.2).

136 IV 179 (6B_900/2009) from 21. Oktober 2010
Regeste: Art. 305bis Ziff. 3 StGB, aArt. 315 und Art. 322quater StGB; Waschen von Vermögenswerten aus passiver Bestechung, beidseitige Strafbarkeit. Im Bereich von Art. 305bis Ziff. 3 StGB gilt das Prinzip der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit. Daher ist das Waschen von Vermögenswerten aus einer von einem fremden Amtsträger im Ausland begangenen passiven Bestechung auch strafbar, wenn diese vor dem 1. Juli 2006 verübt wurde (E. 2).

144 IV 217 (6B_483/2016) from 30. April 2018
Regeste: Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).

 

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