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Art. 265
1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes346 oder eines Kantons347 abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr348 bestraft. 347SR 131.211/131.235 348Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. |