Schweizerisches Strafgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 163

3. Kon­kurs- und Be­trei­bungs­ver­bre­chen oder -ver­ge­hen.

Be­trü­ge­ri­scher Kon­kurs und Pfän­dungs­be­trug

 

1. Der Schuld­ner, der zum Scha­den der Gläu­bi­ger sein Ver­mö­gen zum Schei­ne ver­min­dert, na­ment­lich

Ver­mö­gens­wer­te bei­sei­te­schafft oder ver­heim­licht,

Schul­den vor­täuscht,

vor­ge­täusch­te For­de­run­gen an­er­kennt oder de­ren Gel­tend­ma­chung ver­an­lasst,

wird, wenn über ihn der Kon­kurs er­öff­net oder ge­gen ihn ein Ver­lust­schein aus­ge­stellt wor­den ist, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2. Un­ter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen wird der Drit­te, der zum Scha­den der Gläu­bi­ger ei­ne sol­che Hand­lung vor­nimmt, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden