Schweizerisches Strafgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 45

Be­wäh­rung

 

Hat sich der Ver­ur­teil­te bis zum Ab­lauf der Pro­be­zeit be­währt, so wird die auf­ge­scho­be­ne Stra­fe nicht mehr voll­zo­gen.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden