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Schweizerisches Strafgesetzbuch
Art. 52
1. Gründe für die Strafbefreiung.
Fehlendes Strafbedürfnis
Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.