Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 138

Ver­un­treu­ung

 

1. Wer sich ei­ne ihm an­ver­trau­te frem­de be­weg­li­che Sa­che an­eig­net, um sich oder einen an­dern da­mit un­recht­mäs­sig zu be­rei­chern,

wer ihm an­ver­trau­te Ver­mö­gens­wer­te un­recht­mäs­sig in sei­nem oder ei­nes an­de­ren Nut­zen ver­wen­det,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

Die Ver­un­treu­ung zum Nach­teil ei­nes An­ge­hö­ri­gen oder Fa­mi­li­en­ge­nos­sen wird nur auf An­trag ver­folgt.

2. Wer die Tat als Mit­glied ei­ner Be­hör­de, als Be­am­ter, Vor­mund, Bei­stand, be­rufs­mäs­si­ger Ver­mö­gens­ver­wal­ter oder bei Aus­übung ei­nes Be­ru­fes, Ge­wer­bes oder Han­dels­ge­schäf­tes, zu der er durch ei­ne Be­hör­de er­mäch­tigt ist, be­geht, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu zehn Jah­ren oder Geld­stra­fe196 be­straft.

196Aus­druck ge­mä­ss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Die­se Änd. wur­de im gan­zen zwei­ten Buch be­rück­sich­tigt.

BGE

148 III 377 (5A_709/2018) from 11. Juli 2022
Regeste: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 272 Abs. 1 und Art. 278 SchKG; Art. 305bis StGB; Art. 9 BV; Verarrestierung von Guthaben, die auf Bankkonten in der Schweiz deponiert sind; Arresteinsprache. Verletzung des Willkürverbotes durch die kantonale Beschwerdeinstanz, weil sie im konkreten Fall als glaubhaft erachtet hat, dass die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz zufolge Geldwäscherei aufweise: Es obliegt dem Gläubiger, die arrestbegründenden Tatsachen zu behaupten und die (urkundlichen) Beweismittel vorzulegen, welche deren Glaubhaftmachung erlauben (E. 2.3).

148 IV 170 (6B_562/2021) from 7. April 2022
Regeste: a Art. 115 Abs. 1 StPO; Begriff des Geschädigten. Geschädigtenstellung bei Vermögensdelikten (E. 3.3.1 und 3.3.2), Konkursdelikten (E. 3.4.1) und Urkundendelikten (E. 3.5.1; je Bestätigung der Rechtsprechung).

149 IV 183 (1C_104/2022) from 20. Dezember 2022
Regeste: Art. 7 StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB; Erfordernis einer Ermächtigung zur Strafverfolgung. Grundlagen des Ermächtigungsvorbehalts (E. 2). Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen (E. 3). Weder die Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention schliessen einen Ermächtigungsvorbehalt als prozessuale Voraussetzung für eine Strafverfolgung gegenüber Staatsangestellten aus (E. 4).

 

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