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Schweizerisches Strafgesetzbuch

Art. 143

Un­be­fug­te Da­ten­be­schaf­fung

 

1 Wer in der Ab­sicht, sich oder einen an­dern un­recht­mäs­sig zu be­rei­chern, sich oder ei­nem an­dern elek­tro­nisch oder in ver­gleich­ba­rer Wei­se ge­spei­cher­te oder über­mit­tel­te Da­ten be­schafft, die nicht für ihn be­stimmt und ge­gen sei­nen un­be­fug­ten Zu­griff be­son­ders ge­si­chert sind, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 Die un­be­fug­te Da­ten­be­schaf­fung zum Nach­teil ei­nes An­ge­hö­ri­gen oder Fa­mi­li­en­ge­nos­sen wird nur auf An­trag ver­folgt.