Schweizerisches Strafgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 162

2. Ver­let­zung des Fa­bri­ka­ti­ons- oder Ge­schäfts­ge­heim­nis­ses

 

Wer ein Fa­bri­ka­ti­ons- oder Ge­schäfts­ge­heim­nis, das er in­fol­ge ei­ner ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen Pflicht be­wah­ren soll­te, ver­rät,

wer den Ver­rat für sich oder einen an­dern aus­nützt,

wird, auf An­trag, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

BGE

147 II 432 (1C_196/2021) from 28. Mai 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden