Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Art. 20
Zweifelhafte Schuldfähigkeit
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.