Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 26

Teil­nah­me am Son­der­de­likt

 

Wird die Straf­bar­keit durch ei­ne be­son­de­re Pflicht des Tä­ters be­grün­det oder er­höht, so wird der Teil­neh­mer, dem die­se Pflicht nicht ob­liegt, mil­der be­straft.

BGE

148 II 182 (2C_148/2018) from 8. Dezember 2021
Regeste: Art. 1, 2 und 5 VStrR; Art. 25 und 26 StGB; Art. 2, 4 Abs. 1, Art. 5, 30 Abs. 1, Art. 49a Abs. 1, Art. 50, 54 f., 57 KG. Hinweis auf die in der Hauptsache ergangenen Entscheide (publizierter Entscheid: BGE 147 II 72). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob bei diesen Entscheiden die Beschwerdegegnerinnen als Gehilfinnen mitgewirkt haben und sie dafür sanktioniert werden können (E. 2). Das KG kennt das Wort "Gehilfe" bzw. "Gehilfenschaft" nicht. Zwei Konstellationen sind im vorliegenden Fall denkbar: erstens über den Hinweis im KG auf das VStrR, wenn einem vorgängig erlassenen Entscheid zuwider gehandelt wurde; zweitens, wenn sich ein Unternehmen an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 4 KG beteiligt hat (E. 3.3). Subsumtion (E. 3.4).

150 IV 86 (7B_78/2022) from 30. Oktober 2023
Regeste: Art. 25 und 322septies Abs. 2 StGB; passive Bestechung fremder Amtsträger; Gehilfenschaft. Abschluss einer "Bestechungsvereinbarung" ("pacte corruptif") im Rahmen von Geschäftsverhandlungen zwischen einer norwegischen Gesellschaft, die sich für den Erwerb einer Erdgasförderanlage in Libyen interessiert, und dem libyschen Staatsunternehmen, das unter anderem für die Erschliessung von Erdgasvorkommen zuständig ist. Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 322septies Abs. 2 StGB (E. 3-8).

 

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