Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 28

6. Straf­bar­keit
der Me­di­en

 

1 Wird ei­ne straf­ba­re Hand­lung durch Ver­öf­fent­li­chung in ei­nem Me­di­um be­gan­gen und er­schöpft sie sich in die­ser Ver­öf­fent­li­chung, so ist, un­ter Vor­be­halt der nach­fol­gen­den Be­stim­mun­gen, der Au­tor al­lein straf­bar.

2 Kann der Au­tor nicht er­mit­telt oder in der Schweiz nicht vor Ge­richt ge­stellt wer­den, so ist der ver­ant­wort­li­che Re­dak­tor nach Ar­ti­kel 322bis straf­bar. Fehlt ein ver­ant­wort­li­cher Re­dak­tor, so ist je­ne Per­son nach Ar­ti­kel 322bis straf­bar, die für die Ver­öf­fent­li­chung ver­ant­wort­lich ist.

3 Hat die Ver­öf­fent­li­chung oh­ne Wis­sen oder ge­gen den Wil­len des Au­tors statt­ge­fun­den, so ist der Re­dak­tor oder, wenn ein sol­cher fehlt, die für die Ver­öf­fent­li­chung ver­ant­wort­li­che Per­son als Tä­ter straf­bar.

4 Die wahr­heits­ge­treue Be­richt­er­stat­tung über öf­fent­li­che Ver­hand­lun­gen und amt­li­che Mit­tei­lun­gen ei­ner Be­hör­de ist straf­los.

BGE

148 IV 188 (6B_1360/2021) from 7. April 2022
Regeste: Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB; Prüfung der möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Inhabers eines Kontos in einem sozialen Netzwerk für rassistische Kommentare, die Dritte auf seiner Seite veröffentlichen. Indem der Kontoinhaber, der eine in der Öffentlichkeit bekannte Person war, den Zugang zur "Pinnwand" seines Facebook-Kontos nicht eingeschränkt, sondern diese öffentlich zugänglich gemacht und darauf zudem politische Themen angesprochen hat, die heikel und anfällig für Unsachlichkeit waren, hat er ein Risiko für das Deponieren rechtswidriger Beiträge auf seiner "Pinnwand" geschaffen. Diese Gefahr übersteigt das gesellschaftlich Erlaubte indes nur dann, wenn der Betroffene Kenntnis vom problematischen Inhalt hat, der auf seiner Seite hinzugefügt wurde, was hier nicht der Fall ist. Dem Kontoinhaber kann im Weiteren auch keine Unterlassung vorgeworfen werden mit der Begründung, er habe die Inhalte auf seiner "Pinnwand" nicht betreut. Eine entsprechende Pflicht, die von Drittpersonen veröffentlichten Inhalte zu moderieren, ist für den Inhaber eines Social-Media-Kontos - und im Übrigen auch für die Dienstanbieter selber - bis heute gesetzlich nicht vorgesehen. Es verstiesse gegen das Legalitätsprinzip, gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls auf eine solche Pflicht zu schliessen. Würde im Bereitstellen des freien Zugangs zur "Pinnwand" eine positive Leistung des Kontoinhabers zugunsten Dritter erblickt, wäre dieses Verhalten ausserdem als aktives Tun zu bewerten. Weil der Kontoinhaber vorliegend nichts von den von Dritten auf seiner Seite veröffentlichten rechtswidrigen Inhalten wusste, konnte er mangels Willensübereinstimmung jedoch auch diesfalls weder als Täter noch als Teilnehmer an den von den Dritten begangenen strafbaren Handlungen mitwirken (E. 1 und 3).

 

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