Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 44

3. Ge­mein­sa­me
Be­stim­mun­gen.

Pro­be­zeit

 

1 Schiebt das Ge­richt den Voll­zug ei­ner Stra­fe ganz oder teil­wei­se auf, so be­stimmt es dem Ver­ur­teil­ten ei­ne Pro­be­zeit von zwei bis fünf Jah­ren.

2 Für die Dau­er der Pro­be­zeit kann das Ge­richt Be­wäh­rungs­hil­fe an­ord­nen und Wei­sun­gen er­tei­len.

3 Das Ge­richt er­klärt dem Ver­ur­teil­ten die Be­deu­tung und die Fol­gen der be­ding­ten und der teil­be­ding­ten Stra­fe.

4 Die Pro­be­zeit be­ginnt mit Er­öff­nung des Ur­teils, das voll­streck­bar wird.39

39 Ein­ge­fügt durch An­hang 1 Ziff. 3 des Straf­re­gis­ter­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).

BGE

147 IV 471 (6B_536/2020) from 23. Juni 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 2 StGB; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4). Bussen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5).

 

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