Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 48

2. Straf­mil­de­rung.

Grün­de

 

Das Ge­richt mil­dert die Stra­fe, wenn:

a.
der Tä­ter ge­han­delt hat:
1.
aus ach­tens­wer­ten Be­weg­grün­den,
2.
in schwe­rer Be­dräng­nis,
3.
un­ter dem Ein­druck ei­ner schwe­ren Dro­hung,
4.
auf Ver­an­las­sung ei­ner Per­son, der er Ge­hor­sam schul­det oder von der er ab­hän­gig ist;
b.
der Tä­ter durch das Ver­hal­ten der ver­letz­ten Per­son ernst­haft in Ver­su­chung ge­führt wor­den ist;
c.
der Tä­ter in ei­ner nach den Um­stän­den ent­schuld­ba­ren hef­ti­gen Ge­müts­be­we­gung oder un­ter gros­ser see­li­scher Be­las­tung ge­han­delt hat;
d.
der Tä­ter auf­rich­ti­ge Reue be­tä­tigt, na­ment­lich den Scha­den, so­weit es ihm zu­zu­mu­ten war, er­setzt hat;
e.
das Straf­be­dürf­nis in An­be­tracht der seit der Tat ver­stri­che­nen Zeit deut­lich ver­min­dert ist und der Tä­ter sich in die­ser Zeit wohl ver­hal­ten hat.

BGE

147 IV 249 (6B_776/2020) from 5. Mai 2021
Regeste: a Schwere Bedrängnis, grosse seelische Belastung und heftige Gemütsbewegung; Art. 48 lit. a Ziff. 2 und Art. 48 lit. c StGB. Abgrenzung dieser Strafmilderungsgründe untereinander (E. 2.1-2.3).

149 IV 217 (6B_620/2022) from 30. März 2023
Regeste: Art. 48 und 48a StGB; Straftaten, welche Klimaaktivisten im Rahmen ihrer Aktionen und Demonstrationen verüben; Strafmilderungsgründe des Handelns "aus achtenswerten Beweggründen","in schwerer Bedrängnis" und "unter grosser seelischer Belastung". Der Strafmilderungsgrund des Handelns "aus achtenswerten Beweggründen" (Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB) kann zwar je nach der Natur der begangenen Taten bei Klimaaktivisten in Betracht kommen, welche in der Absicht vorgehen, in ökologischen Belangen zu sensibilisieren oder das Bewusstsein für die Unzulänglichkeit der diesbezüglichen politischen Vorkehren zu wecken; er ist aber in jedem Fall zu verneinen, wenn die von den Klimaaktivisten verübten Taten wegen deren Gewalttätigkeit mit Sachbeschädigungen oder einer Gefahr der Verletzung der körperlichen Integrität anderer verbunden sind (E. 1.3). Unterscheidung der Strafmilderungsgründe des Handelns "in schwerer Bedrängnis" (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB) und des Handelns "unter grosser seelischer Belastung" (Art. 48 lit. c StGB), die im zu beurteilenden Fall nicht anwendbar sind (E. 1.4).

 

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