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Schweizerisches Strafgesetzbuch

Art. 52

1. Grün­de für die Straf­be­frei­ung.

Feh­len­des Straf­be­dürf­nis

 

Die zu­stän­di­ge Be­hör­de sieht von ei­ner Straf­ver­fol­gung, ei­ner Über­wei­sung an das Ge­richt oder ei­ner Be­stra­fung ab, wenn Schuld und Tat­fol­gen ge­ring­fü­gig sind.