Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 60

Sucht­be­hand­lung

 

1 Ist der Tä­ter von Sucht­stof­fen oder in an­de­rer Wei­se ab­hän­gig, so kann das Ge­richt ei­ne sta­tio­näre Be­hand­lung an­ord­nen, wenn:

a.
der Tä­ter ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen be­gan­gen hat, das mit sei­ner Ab­hän­gig­keit in Zu­sam­men­hang steht; und
b.
zu er­war­ten ist, da­durch las­se sich der Ge­fahr wei­te­rer mit der Ab­hän­gig­keit in Zu­sam­men­hang ste­hen­der Ta­ten be­geg­nen.

2 Das Ge­richt trägt dem Be­hand­lungs­ge­such und der Be­hand­lungs­be­reit­schaft des Tä­ters Rech­nung.

3 Die Be­hand­lung er­folgt in ei­ner spe­zia­li­sier­ten Ein­rich­tung oder, wenn nö­tig, in ei­ner psych­ia­tri­schen Kli­nik. Sie ist den be­son­de­ren Be­dürf­nis­sen des Tä­ters und sei­ner Ent­wick­lung an­zu­pas­sen.

4 Der mit der sta­tio­nären Be­hand­lung ver­bun­de­ne Frei­heits­ent­zug be­trägt in der Re­gel höchs­tens drei Jah­re. Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die be­ding­te Ent­las­sung nach drei Jah­ren noch nicht ge­ge­ben und ist zu er­war­ten, durch die Fort­füh­rung der Mass­nah­me las­se sich der Ge­fahr wei­te­rer mit der Ab­hän­gig­keit des Tä­ters in Zu­sam­men­hang ste­hen­der Ver­bre­chen und Ver­ge­hen be­geg­nen, so kann das Ge­richt auf An­trag der Voll­zugs­be­hör­de die Ver­län­ge­rung der Mass­nah­me ein­mal um ein wei­te­res Jahr an­ord­nen. Der mit der Mass­nah­me ver­bun­de­ne Frei­heits­ent­zug darf im Fal­le der Ver­län­ge­rung und der Rück­ver­set­zung nach der be­ding­ten Ent­las­sung die Höchst­dau­er von ins­ge­samt sechs Jah­ren nicht über­schrei­ten.

BGE

147 IV 409 (6B_257/2020, 6B_298/2020) from 24. Juni 2021
Regeste: Art. 6, Art. 10 Abs. 2, Art. 350 Abs. 2 und Art. 389 StPO; Art. 189 und Art. 190 StGB; Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht des Gerichts; Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Nötigungsmittel. Das Berufungsgericht muss das entscheiderhebliche Beweismaterial umfassend auswerten und bei zweifelhafter Beweislage, falls vorhanden, zusätzliche sachdienliche Beweise abnehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.3). Längeres Zuwarten bis zur Einreichung einer Strafanzeige (vorliegend rund 13 Monate) entspricht einem bei Opfern von Sexualstraftaten verbreiteten Phänomen und spricht nicht gegen die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen (E. 5.4.1). Eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB kann auch dann gegeben sein, wenn das Opfer seinen Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer erneuten Eskalation der Situation irgendwann aufgibt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.5.3).

148 I 116 (1B_434/2021) from 14. September 2021
Regeste: Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt. Die längerfristige Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt ist, soweit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, unzulässig, weil der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf (E. 2.3). Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zum Eintritt in eine geeignete Einrichtung (E. 2.4) und Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2.5). Unter den konkreten Umständen ist eine Wartezeit von fast neun Monaten mit Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht mehr vereinbar (E. 2.6), was im Dispositiv festzuhalten ist (E. 2.7).

 

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