Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 62

Be­ding­te
Ent­las­sung

 

1 Der Tä­ter wird aus dem sta­tio­nären Voll­zug der Mass­nah­me be­dingt ent­las­sen, so­bald sein Zu­stand es recht­fer­tigt, dass ihm Ge­le­gen­heit ge­ge­ben wird, sich in der Frei­heit zu be­wäh­ren.

2 Bei der be­ding­ten Ent­las­sung aus ei­ner Mass­nah­me nach Ar­ti­kel 59 be­trägt die Pro­be­zeit ein bis fünf Jah­re, bei der be­ding­ten Ent­las­sung aus ei­ner Mass­nah­me nach den Ar­ti­keln 60 und 61 ein bis drei Jah­re.

3 Der be­dingt Ent­las­se­ne kann ver­pflich­tet wer­den, sich wäh­rend der Pro­be­zeit am­bu­lant be­han­deln zu las­sen. Die Voll­zugs­be­hör­de kann für die Dau­er der Pro­be­zeit Be­wäh­rungs­hil­fe an­ord­nen und Wei­sun­gen er­tei­len.

4 Er­scheint bei Ab­lauf der Pro­be­zeit ei­ne Fort­füh­rung der am­bu­lan­ten Be­hand­lung, der Be­wäh­rungs­hil­fe oder der Wei­sun­gen not­wen­dig, um der Ge­fahr wei­te­rer mit dem Zu­stand des be­dingt Ent­las­se­nen in Zu­sam­men­hang ste­hen­der Ver­bre­chen und Ver­ge­hen zu be­geg­nen, so kann das Ge­richt auf An­trag der Voll­zugs­be­hör­de die Pro­be­zeit wie folgt ver­län­gern:

a.
bei der be­ding­ten Ent­las­sung aus ei­ner Mass­nah­me nach Ar­ti­kel 59 je­weils um ein bis fünf Jah­re;
b.
bei der be­ding­ten Ent­las­sung aus ei­ner Mass­nah­me nach den Ar­ti­keln 60 und 61 um ein bis drei Jah­re.

5 Die Pro­be­zeit nach der be­ding­ten Ent­las­sung aus ei­ner Mass­nah­me nach den Ar­ti­keln 60 und 61 darf ins­ge­samt höchs­tens sechs Jah­re dau­ern.

6 Hat der Tä­ter ei­ne Straf­tat im Sin­ne von Ar­ti­kel 64 Ab­satz 1 be­gan­gen, so kann die Pro­be­zeit so oft ver­län­gert wer­den, als dies not­wen­dig er­scheint, um wei­te­re Straf­ta­ten die­ser Art zu ver­hin­dern.

BGE

147 IV 433 (6B_764/2021) from 18. August 2021
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 59 und 62c Abs. 1 lit. a StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO; § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG); Tragweite der einzelrichterlichen Zuständigkeit für "Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz" im Kanton Zürich. Die Zuständigkeit des Einzelrichters erfasst nicht auch die Überprüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Es fehlt die kantonale gesetzliche Grundlage (E. 2.3); zudem ist eine einzelrichterliche Beurteilung nicht mit dem Strafprozessrecht des Bundes vereinbar (E. 2.4).

150 IV 1 (6B_953/2023) from 15. Dezember 2023
Regeste: Art. 61 StGB; Massnahmen für junge Erwachsene, Untermassverbot. Das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Untermassverbot, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen, ist in Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene zu berücksichtigen (E. 2.3.1 und 2.4.2). Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (E. 2.3.1).

 

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