Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 65

5. Än­de­rung der Sank­ti­on

 

1 Sind bei ei­nem Ver­ur­teil­ten vor oder wäh­rend des Voll­zu­ges ei­ner Frei­heits­s­tra­fe oder ei­ner Ver­wah­rung nach Ar­ti­kel 64 Ab­satz 1 die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner sta­tio­nären the­ra­peu­ti­schen Mass­nah­me ge­ge­ben, so kann das Ge­richt die­se Mass­nah­me nach­träg­lich an­ord­nen.67 Zu­stän­dig ist das Ge­richt, das die Stra­fe aus­ge­spro­chen oder die Ver­wah­rung an­ge­ord­net hat. Der Voll­zug ei­ner Rest­stra­fe wird auf­ge­scho­ben.

2 Er­gibt sich bei ei­nem Ver­ur­teil­ten wäh­rend des Voll­zu­ges der Frei­heits­s­tra­fe auf­grund neu­er Tat­sa­chen oder Be­weis­mit­tel, dass die Vor­aus­set­zun­gen der Ver­wah­rung ge­ge­ben sind und im Zeit­punkt der Ver­ur­tei­lung be­reits be­stan­den ha­ben, oh­ne dass das Ge­richt da­von Kennt­nis ha­ben konn­te, so kann das Ge­richt die Ver­wah­rung nach­träg­lich an­ord­nen. Zu­stän­dig­keit und Ver­fah­ren be­stim­men sich nach den Re­geln, die für die Re­vi­si­on (Art. 410−415 der Straf­pro­zess­ord­nung68) gel­ten.69 70

67 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Le­bens­läng­li­che Ver­wah­rung ex­trem ge­fähr­li­cher Straf­tä­ter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

68 SR 312.0

69 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

70 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Kor­rek­tu­ren am Sank­ti­ons- und Straf­re­gis­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

BGE

148 IV 89 (6B_1397/2019) from 12. Januar 2022
Regeste: Art. 391 Abs. 2 StPO; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4).

150 IV 38 (7B_843/2023) from 20. November 2023
Regeste: a Art. 78 ff. BGG; Art. 222 und 429-431 StPO; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (E. 1).

150 IV 114 (7B_800/2023) from 18. Dezember 2023
Regeste: Art. 41 EMRK; Art. 415 StPO; Art. 122 und 128 BGG. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wegen Verletzung der EMRK setzt unter anderem voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Art. 122 lit. b BGG). Für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils besteht kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung nach Art. 41 EMRK gesprochen hat. Eine Revision bleibt nur insoweit möglich, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Es fehlt eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für eine zusätzliche finanzielle Entschädigung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug, nachdem der EGMR eine solche beurteilt und gesprochen hat (E. 2.4.2).

 

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