Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 66c89

d. Zeit­punkt des Voll­zugs

 

1 Die Lan­des­ver­wei­sung gilt ab Rechts­kraft des Ur­teils.

2 Vor dem Voll­zug der Lan­des­ver­wei­sung sind die un­be­ding­ten Stra­fen oder Straf­tei­le so­wie die frei­heits­ent­zie­hen­den Mass­nah­men zu voll­zie­hen.

3 Die Lan­des­ver­wei­sung wird voll­zo­gen, so­bald die ver­ur­teil­te Per­son be­dingt oder end­gül­tig aus dem Straf- oder Mass­nah­men­voll­zug ent­las­sen oder die frei­heits­ent­zie­hen­de Mass­nah­me auf­ge­ho­ben wird, oh­ne dass ei­ne Rest­stra­fe zu voll­zie­hen ist oder ei­ne an­de­re sol­che Mass­nah­me an­ge­ord­net wird.

4 Wird die mit ei­ner Lan­des­ver­wei­sung be­leg­te Per­son für den Straf- und Mass­nah­men­voll­zug in ihr Hei­mat­land über­stellt, so gilt die Lan­des­ver­wei­sung mit der Über­stel­lung als voll­zo­gen.

5 Die Dau­er der Lan­des­ver­wei­sung wird von dem Tag an be­rech­net, an dem die ver­ur­teil­te Per­son die Schweiz ver­las­sen hat.

89 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Um­set­zung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Aus­schaf­fung kri­mi­nel­ler Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

BGE

147 IV 453 (6B_422/2021) from 1. September 2021
Regeste: Art. 66a und 66d StGB; Art. 42 Abs. 2, Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid, in dem der Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung abgewiesen wird. Der Vollzug einer rechtskräftigen Strafe oder einer rechtskräftigen Massnahme kann grundsätzlich nur aus wichtigen Gründen (Art. 92 StGB) sine die aufgeschoben oder unterbrochen werden, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (E. 1.2). Bezüglich der Landesverweisung werden diese Grundsätze in Art. 66d StGB präzisiert. Sie beeinflussen die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen im Vollzugsstadium (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG), die gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein aktuelles und konkretes Rechtsschutzinteresse voraussetzt (E. 1.4.3). Ein solches Interesse kann alleine aufgrund des Zeitablaufs weder a prior i ausgeschlossen noch vermutet werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass sich die massgebenden Umstände seit dem die Massnahme anordnenden Urteil verändert haben, dass diese Änderungen zu einer anderen Beurteilung der Verhältnismässigkeit führen können und dass es sich deshalb aufdrängt, auf den Vollzug der Landesverweisung zu verzichten (E. 1.4.8).

 

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