Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 68

4. Ver­öf­fent­li­chung des Ur­teils

 

1 Ist die Ver­öf­fent­li­chung ei­nes Stra­f­ur­teils im öf­fent­li­chen In­ter­es­se, im In­ter­es­se des Ver­letz­ten oder des An­trags­be­rech­tig­ten ge­bo­ten, so ord­net sie das Ge­richt auf Kos­ten des Ver­ur­teil­ten an.

2 Ist die Ver­öf­fent­li­chung ei­nes frei­spre­chen­den Ur­teils oder ei­ner Ein­stel­lungs­ver­fü­gung der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de im öf­fent­li­chen In­ter­es­se, im In­ter­es­se des Frei­ge­spro­che­nen oder Ent­las­te­ten ge­bo­ten, so ord­net sie das Ge­richt auf Staats­kos­ten oder auf Kos­ten des An­zei­gers an.

3 Die Ver­öf­fent­li­chung im In­ter­es­se des Ver­letz­ten, An­trags­be­rech­tig­ten, Frei­ge­spro­che­nen oder Ent­las­te­ten er­folgt nur auf de­ren An­trag.

4 Das Ge­richt be­stimmt Art und Um­fang der Ver­öf­fent­li­chung.

BGE

147 IV 471 (6B_536/2020) from 23. Juni 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 2 StGB; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4). Bussen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5).

148 IV 393 (6B_1450/2020) from 5. September 2022
Regeste: Art. 24, 139 und 160 StGB; Anstiftung, Hehlerei, Konkurrenz. Die Hehlerei, die von jemandem begangen worden ist, der vorgängig andere zu einem Vermögensdelikt angestiftet hat, stellt eine straflose Nachtat dar. Es besteht keine Konkurrenz zwischen der Anstiftung zum Vermögensdelikt und der nachfolgenden Hehlerei (Änderung der Rechtsprechung; E. 3).

149 IV 116 (6B_208/2021, 6B_209/2021) from 29. März 2023
Regeste: Art. 237 StGB; Störung des öffentlichen Verkehrs. Opfer im Sinne der Norm kann nur derjenige Verkehrsteilnehmer sein, welcher von der durch den Täter gesetzten Gefährdung zufällig betroffen ist und im Verhältnis zum Täter insofern die Öffentlichkeit repräsentiert (Änderung der Rechtsprechung; E. 5, insb. E. 5.2.4).

 

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