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Art. 71
Ersatzforderungen 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. 2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. 3 …117 117 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). BGE
149 IV 376 (1C_624/2022) from 21. April 2023
Regeste: a Art. 2 IRSG; Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public. Inhalt und Geltung des Ordre-public-Vorbehalts in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Anforderungen an den Beweis und an die Intensität der Prüfung durch die schweizerischen Rechtshilfebehörden. Schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht als Bestandteil des (nationalen und internationalen) Ordre public verneint (E. 3).
150 IV 338 (6B_1166/2023) from 13. Juni 2024
Regeste: Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und 2, Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 50 Abs. 1 OR. Es ist zulässig, dem Geschädigten in Gutheissung seiner Zivilklage Schadenersatz zuzusprechen und gleichzeitig auf eine Ersatzforderung zu erkennen (E. 2.2.2). Während die Beschuldigten für Zivilforderungen solidarisch haften, greift die Solidarhaftung im Hinblick auf die Ersatzforderung nicht (E. 2.3). |