Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 71

Er­satz­for­de­run­gen

 

1 Sind die der Ein­zie­hung un­ter­lie­gen­den Ver­mö­gens­wer­te nicht mehr vor­han­den, so er­kennt das Ge­richt auf ei­ne Er­satz­for­de­rung des Staa­tes in glei­cher Hö­he, ge­gen­über ei­nem Drit­ten je­doch nur, so­weit dies nicht nach Ar­ti­kel 70 Ab­satz 2 aus­ge­schlos­sen ist.

2 Das Ge­richt kann von ei­ner Er­satz­for­de­rung ganz oder teil­wei­se ab­se­hen, wenn die­se vor­aus­sicht­lich un­ein­bring­lich wä­re oder die Wie­der­ein­glie­de­rung des Be­trof­fe­nen ernst­lich be­hin­dern wür­de.

3117

117 Auf­ge­ho­ben durch An­hang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Ju­ni 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

BGE

149 IV 376 (1C_624/2022) from 21. April 2023
Regeste: a Art. 2 IRSG; Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public. Inhalt und Geltung des Ordre-public-Vorbehalts in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Anforderungen an den Beweis und an die Intensität der Prüfung durch die schweizerischen Rechtshilfebehörden. Schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht als Bestandteil des (nationalen und internationalen) Ordre public verneint (E. 3).

150 IV 338 (6B_1166/2023) from 13. Juni 2024
Regeste: Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und 2, Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 50 Abs. 1 OR. Es ist zulässig, dem Geschädigten in Gutheissung seiner Zivilklage Schadenersatz zuzusprechen und gleichzeitig auf eine Ersatzforderung zu erkennen (E. 2.2.2). Während die Beschuldigten für Zivilforderungen solidarisch haften, greift die Solidarhaftung im Hinblick auf die Ersatzforderung nicht (E. 2.3).

 

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