Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 77a

Ar­beitsex­ter­nat und Woh­nex­ter­nat

 

1 Die Frei­heits­s­tra­fe wird in der Form des Ar­beitsex­ter­nats voll­zo­gen, wenn der Ge­fan­ge­ne einen Teil der Frei­heits­s­tra­fe, in der Re­gel min­des­tens die Hälf­te, ver­büsst hat und nicht zu er­war­ten ist, dass er flieht oder wei­te­re Straf­ta­ten be­geht.

2 Im Ar­beitsex­ter­nat ar­bei­tet der Ge­fan­ge­ne aus­ser­halb der An­stalt und ver­bringt die Ru­he- und Frei­zeit in der An­stalt. Der Wech­sel ins Ar­beitsex­ter­nat er­folgt in der Re­gel nach ei­nem Auf­ent­halt von an­ge­mes­se­ner Dau­er in ei­ner of­fe­nen An­stalt oder der of­fe­nen Ab­tei­lung ei­ner ge­schlos­se­nen An­stalt. Als Ar­bei­ten aus­ser­halb der An­stalt gel­ten auch Haus­ar­beit und Kin­der­be­treu­ung.

3 Be­währt sich der Ge­fan­ge­ne im Ar­beitsex­ter­nat, so er­folgt der wei­te­re Voll­zug in Form des Wohn- und Ar­beitsex­ter­nats. Da­bei wohnt und ar­bei­tet der Ge­fan­ge­ne aus­ser­halb der An­stalt, un­ter­steht aber wei­ter­hin der Straf­voll­zugs­be­hör­de.

BGE

148 IV 292 (6B_78/2022) from 8. Juni 2022
Regeste: Arbeitsexternat (Art. 77a StGB). Ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter, der längere Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat, kann seine (Rest-)Strafe direkt in der Form des Arbeitsexternats vollziehen, wenn er die in Art. 77a Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen erfüllt. Im Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung des Arbeitsexternats muss er sich nicht notwendigerweise im Freiheitsentzug befinden (E. 2.5.2).

 

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