Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 77b121

Halb­ge­fan­gen­schaft

 

1 Auf Ge­such des Ver­ur­teil­ten hin kann ei­ne Frei­heits­s­tra­fe von nicht mehr als 12 Mo­na­ten oder ei­ne nach An­rech­nung der Un­ter­su­chungs­haft ver­blei­ben­de Rest­stra­fe von nicht mehr als sechs Mo­na­ten in der Form der Halb­ge­fan­gen­schaft voll­zo­gen wer­den, wenn:

a.
nicht zu er­war­ten ist, dass der Ver­ur­teil­te flieht oder wei­te­re Straf­ta­ten be­geht; und
b.
der Ver­ur­teil­te ei­ner ge­re­gel­ten Ar­beit, Aus­bil­dung oder Be­schäf­ti­gung von min­des­tens 20 Stun­den pro Wo­che nach­geht.

2 Der Ge­fan­ge­ne setzt sei­ne Ar­beit, Aus­bil­dung oder Be­schäf­ti­gung aus­ser­halb der An­stalt fort und ver­bringt die Ru­he- und Frei­zeit in der An­stalt.

3 Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.

4 Er­füllt der Ver­ur­teil­te die Be­wil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen nicht mehr oder leis­tet er die Halb­ge­fan­gen­schaft trotz Mah­nung nicht ent­spre­chend den von der Voll­zugs­be­hör­de fest­ge­leg­ten Be­din­gun­gen und Auf­la­gen, so wird die Frei­heits­s­tra­fe im Nor­mal­voll­zug voll­zo­gen.

121 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Än­de­run­gen des Sank­tio­nen­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

 

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