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Art. 78
Einzelhaft Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:
122 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). |