Art. 99
2. Vollstreckungsverjährung.
Fristen
1 Die Strafen verjähren in: - a.
- 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
- b.
- 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;
- c.
- 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
- d.
- 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;
- e.
- fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.
2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich: - a.
- um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;
- b.
- um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.
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