Swiss Criminal Code


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Art. 62b

Fi­nal re­lease

 

1 If the per­son re­leased on pa­role suc­cess­fully com­pletes the pro­ba­tion­ary peri­od, he is gran­ted fi­nal re­lease.

2 The of­fend­er is gran­ted fi­nal re­lease if the max­im­um dur­a­tion of a meas­ure un­der Art­icles 60 and 61 is reached and the re­quire­ments for the pa­role ap­ply.

3 If depriva­tion of liberty as­so­ci­ated with the meas­ure is for a short­er peri­od than the sus­pen­ded cus­todi­al sen­tence, the re­mainder of the sen­tence is not ex­ecuted.

BGE

150 IV 1 (6B_953/2023) from 15. Dezember 2023
Regeste: Art. 61 StGB; Massnahmen für junge Erwachsene, Untermassverbot. Das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Untermassverbot, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen, ist in Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene zu berücksichtigen (E. 2.3.1 und 2.4.2). Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (E. 2.3.1).

 

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