Swiss Criminal Code


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Art. 80

Oth­er forms of sen­tence ex­e­cu­tion

 

1 A de­par­ture from the rules gov­ern­ing the ex­e­cu­tion of sen­tences in fa­vour of the pris­on in­mates may be per­mit­ted:

a.
if the state of health of the pris­on in­mates so re­quires;
b.
in the event of preg­nancy, child­birth and for the time im­me­di­ately after child­birth;
c.
to en­able the moth­er and in­fant to be ac­com­mod­ated to­geth­er, provided this is also in the in­terests of the child.

2 If the sen­tence is not served in a pen­al in­sti­tu­tion, but in an­oth­er ap­pro­pri­ate in­sti­tu­tion, the pris­on in­mate is sub­ject to the reg­u­la­tions of that in­sti­tu­tion un­less the ex­ec­ut­ive au­thor­ity or­ders oth­er­wise.

BGE

147 IV 453 (6B_422/2021) from 1. September 2021
Regeste: Art. 66a und 66d StGB; Art. 42 Abs. 2, Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid, in dem der Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung abgewiesen wird. Der Vollzug einer rechtskräftigen Strafe oder einer rechtskräftigen Massnahme kann grundsätzlich nur aus wichtigen Gründen (Art. 92 StGB) sine die aufgeschoben oder unterbrochen werden, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (E. 1.2). Bezüglich der Landesverweisung werden diese Grundsätze in Art. 66d StGB präzisiert. Sie beeinflussen die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen im Vollzugsstadium (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG), die gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein aktuelles und konkretes Rechtsschutzinteresse voraussetzt (E. 1.4.3). Ein solches Interesse kann alleine aufgrund des Zeitablaufs weder a prior i ausgeschlossen noch vermutet werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass sich die massgebenden Umstände seit dem die Massnahme anordnenden Urteil verändert haben, dass diese Änderungen zu einer anderen Beurteilung der Verhältnismässigkeit führen können und dass es sich deshalb aufdrängt, auf den Vollzug der Landesverweisung zu verzichten (E. 1.4.8).

 

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