Swiss Criminal Code


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Art. 83

Wages

 

1 The pris­on in­mate re­ceives a wage for his work based on his per­form­ance and ac­cord­ing to the cir­cum­stances.

2 The pris­on in­mate may freely dis­pose of only part of his wage while serving his sen­tence. The re­main­ing part is with­held un­til the in­mate has been re­leased. The wage may neither be pledged, seized nor in­cluded in an in­solv­ent es­tate. Any as­sign­ment or pledge of the wage is null and void.

3 If the pris­on in­mate par­ti­cip­ates in ba­sic or ad­vanced train­ing in­stead of work in ac­cord­ance with his sen­tence man­age­ment plan, he re­ceives ap­pro­pri­ate re­mu­ner­a­tion.

BGE

148 IV 346 (6B_820/2021) from 2. August 2022
Regeste: Art. 83 Abs. 2 und Art. 380 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StGB; Art. 60 des Waadtländer Reglements über die Stellung verurteilter Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug (RSPC); Verwendung des Arbeitsentgelts des Gefangenen ohne dessen Zustimmung; von der Krankenversicherung nicht gedeckte Gesundheitskosten. Die Formulierung von Art. 83 Abs. 2 StGB ist nicht abschliessend. Sie schliesst jegliche anderweitige Verwendung des Arbeitsentgelts, abgesehen von der freien Verfügung durch den Gefangenen und der Bildung einer Rücklage für die Entlassung, nicht aus. Ein Teil des Arbeitsentgelts kann ohne Zustimmung des Gefangenen gezielt verwendet werden, wenn dies in beschränktem Umfang erfolgt und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Vorliegend durfte der Gefangene verpflichtet werden, sich an den von der Krankenkasse nicht übernommenen Behandlungskosten und den durch öffentliche Beiträge nicht gedeckten Krankenkassenprämien zu beteiligen (E. 2.6.2). Art. 380 Abs. 3 StGB erlaubt den Kantonen, nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten zu erlassen. Der Begriff "Kosten" muss in Berücksichtigung von Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB weit ausgelegt werden (E. 2.7.3).

 

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