Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 110
 

1 An­ge­hö­ri­ge ei­ner Per­son sind ihr Ehe­gat­te, ih­re ein­ge­tra­ge­ne Part­ne­rin oder ihr ein­ge­tra­ge­ner Part­ner, ih­re Ver­wand­ten ge­ra­der Li­nie, ih­re voll­bür­ti­gen und halb­bür­ti­gen Ge­schwis­ter, ih­re Ad­op­tiv­el­tern, ih­re Ad­op­tiv­ge­schwis­ter und Ad­op­tiv­kin­der.155

2 Fa­mi­li­en­ge­nos­sen sind Per­so­nen, die in ge­mein­sa­mem Haus­halt le­ben.

3 Als Be­am­te gel­ten die Be­am­ten und An­ge­stell­ten ei­ner öf­fent­li­chen Ver­wal­tung und der Rechts­pfle­ge so­wie die Per­so­nen, die pro­vi­so­risch ein Amt be­klei­den oder pro­vi­so­risch bei ei­ner öf­fent­li­chen Ver­wal­tung oder der Rechts­pfle­ge an­ge­stellt sind oder vor­über­ge­hend amt­li­che Funk­tio­nen aus­üben.

3bis Stellt ei­ne Be­stim­mung auf den Be­griff der Sa­che ab, so fin­det sie ent­spre­chen­de An­wen­dung auf Tie­re.156

4 Ur­kun­densind Schrif­ten, die be­stimmt und ge­eig­net sind, oder Zei­chen, die be­stimmt sind, ei­ne Tat­sa­che von recht­li­cher Be­deu­tung zu be­wei­sen. Die Auf­zeich­nung auf Bild- und Da­ten­trä­gern steht der Schrift­form gleich, so­fern sie dem­sel­ben Zweck dient.

5 Öf­fent­li­che Ur­kun­den sind Ur­kun­den, die von Mit­glie­dern ei­ner Be­hör­de, Be­am­ten und Per­so­nen öf­fent­li­chen Glau­bens in Wahr­neh­mung ho­heit­li­cher Funk­tio­nen aus­ge­stellt wer­den. Nicht als öf­fent­li­che Ur­kun­den gel­ten Ur­kun­den, die von der Ver­wal­tung der wirt­schaft­li­chen Un­ter­neh­mun­gen und Mo­no­pol­be­trie­be des Staa­tes oder an­de­rer öf­fent­lich-recht­li­cher Kör­per­schaf­ten und An­stal­ten in zi­vil­recht­li­chen Ge­schäf­ten aus­ge­stellt wer­den.

6 Der Tag hat 24 auf­ein­an­der fol­gen­de Stun­den. Der Mo­nat und das Jahr wer­den nach der Ka­len­der­zeit be­rech­net.

7 Un­ter­su­chungs­haft ist je­de in ei­nem Straf­ver­fah­ren ver­häng­te Haft, Un­ter­su­chungs‑, Si­cher­heits- und Aus­lie­fe­rungs­haft.

155 Fas­sung ge­mä­ss Art. 37 Ziff. 1 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

156 AS 2006 3583

BGE

148 IV 256 (6B_1266/2020) from 25. April 2022
Regeste: Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Art. 115, 118 und 121 StPO; Art. 110 Abs. 1 StGB; Stellung der geschädigten Person und Beschwerdelegitimation der Erben mit nachrangiger Erbberechtigung; Übergang der Verfahrensrechte. Die Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person müssen als indirekt geschädigte Personen gelten, die sich grundsätzlich (vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO) im Strafverfahren nicht als Privatklägerschaft konstituieren können. Art. 110 Abs. 1 StGB, auf den Art. 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Übergangs der Rechte der Privatklägerschaft verweist, listet die Angehörigen der geschädigten Person abschliessend auf und ist restriktiv auszulegen. Es ist demnach zwischen dem Begriff der materiellen Erbfolge des Privatrechts und der Parteistellung im Zivil- oder Strafverfahren zu unterscheiden. Der Übergang der Verfahrensrechte nach Art. 121 Abs. 1 StPO und die materielle Erbberechtigung sind nicht zwangsläufig deckungsgleich (E. 3.1). Die durch Rechtsnachfolge eingetretene Privatklägerschaft wird in Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO systematisch und abschliessend definiert; es besteht keine Gesetzeslücke. Nach der klaren Regelung von Art. 121 Abs. 1 StPO sind die Erben mit nachrangiger Erbberechtigung von der Stellung der durch Erbfolge eingetretenen Privatklägerschaft ausgeschlossen (E. 3.5). Im konkreten Fall können die Neffen (keine Angehörige) der geschädigten Person, die Berufung gegen einen ihre Zivilforderungen abweisenden Freispruch eingelegt hatte, ihre Parteistellung nicht mit einer weiten Auslegung von Art. 121 Abs. 1 StPO begründen (E. 3.7). Die Frage, ob die Rechtsnachfolge infolge Todes als Eintritt von Gesetzes wegen nach Art. 121 Abs. 2 StPO gelten könnte, kann vorliegend offenbleiben. Die Erben mit nachrangiger Erbberechtigung sind nicht beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (E. 3.8).

148 IV 419 (6B_273/2021) from 25. August 2022
Regeste: Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG; Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 51 und 110 Abs. 7 StGB; Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung. Im Jugendstrafrecht führt der Umstand, dass der aufgrund der (vorsorglichen) Unterbringung erstandene Freiheitsentzug länger war als der ausgesprochene Freiheitsentzug, nicht zu einer finanziellen Entschädigung des betroffenen Jugendlichen gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO, da der mit der (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsentzug keine Untersuchungshaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB darstellt (E. 1.6). Ein übergangsweiser Aufenthalt eines Jugendlichen, dem gegenüber eine (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung verfügt wurde, in einer Straf- oder Haftanstalt kann zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zum Eintritt in eine geeignete Einrichtung (E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 148 I 116 E. 2.4). Zulässigkeit im konkreten Fall bejaht (E. 1.7.4).

149 IV 57 (6B_220/2022) from 31. Oktober 2022
Regeste: Art. 322quinquies und 322sexies StGB; Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme. Prüfung der Tatbestandsmerkmale der Straftaten gemäss Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB im Zusammenhang einerseits mit der vorwiegend privaten Einladung eines Staatsrats, seiner Familie und seines Stabschefs zu einer Reise nach Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) anlässlich eines Formel 1-Rennens (E. 1-3) und andererseits mit der Finanzierung einer Umfrage durch von einem Bauunternehmer geleistete Zahlungen in der Höhe von Fr. 34'000.- auf das Postkonto des Vereins zur Unterstützung desselben Staatsrats (E. 1 und 4).

149 IV 183 (1C_104/2022) from 20. Dezember 2022
Regeste: Art. 7 StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB; Erfordernis einer Ermächtigung zur Strafverfolgung. Grundlagen des Ermächtigungsvorbehalts (E. 2). Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen (E. 3). Weder die Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention schliessen einen Ermächtigungsvorbehalt als prozessuale Voraussetzung für eine Strafverfolgung gegenüber Staatsangestellten aus (E. 4).

150 IV 86 (7B_78/2022) from 30. Oktober 2023
Regeste: Art. 25 und 322septies Abs. 2 StGB; passive Bestechung fremder Amtsträger; Gehilfenschaft. Abschluss einer "Bestechungsvereinbarung" ("pacte corruptif") im Rahmen von Geschäftsverhandlungen zwischen einer norwegischen Gesellschaft, die sich für den Erwerb einer Erdgasförderanlage in Libyen interessiert, und dem libyschen Staatsunternehmen, das unter anderem für die Erschliessung von Erdgasvorkommen zuständig ist. Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 322septies Abs. 2 StGB (E. 3-8).

 

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