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Schweizerisches Strafgesetzbuch

Art. 117

Fahr­läs­si­ge Tö­tung

 

Wer fahr­läs­sig den Tod ei­nes Men­schen ver­ur­sacht, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.